Mindestlohn 2019 – Das ändert sich

Seit der Einführung am 01. Januar 2017 ist er jedes Jahr wieder ein großes Thema bei Arbeitnehmern und -gebern – der gesetzliche Mindestlohn. 8,84 Euro pro Stunde war der Ausgangspunkt. Seitdem wird die Summe sukzessiv alle zwei Jahre angehoben. 2019 liegt der vom Arbeitgeber für alle Beschäftigten zu bezahlende Stundenverdienst bei 9,19 Euro. Für welche Berufsgruppen gilt er? Welche Effekte sind dadurch zu verzeichnen? Und wie sieht die kommende Entwicklung aus?

Für wen gilt der Mindestlohn?

In keiner Branche darf ab dem Jahr 2019 weniger gezahlt werden als die gesetzlich vorgeschriebenen 9,19 Euro. Das gilt auch für Tarifverträge, die eigentlich von der Untergrenze ausgenommen sind, aber dennoch darunter lagen. Den Verbänden wurde hierfür eine Übergangsfrist bis Anfang des Jahres eingeräumt. Diese ist nun verstrichen. Dennoch sind einige Gruppen davon ausgeschlossen. In diesen Bereichen gilt die Untergrenze nicht:

  • Auszubildende, unabhängig von ihrem Alter
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Jugendliche, die eine Einstiegsqualifizierung als Ausbildungsvorbereitung durchlaufen, z.B. das Berufsgrundschuljahr
  • Praktikanten, die verpflichtende oder freiwillige Orientierungs- und Schulpraktika absolvieren
  • Ehrenamtlich Tätige
  • Langzeitarbeitslose

Für Minijobber ändert sich durch die neue Untergrenze die Arbeitszeit. Die Verdienstgrenze dieser Arbeitnehmer liegt bei 450 €uro pro Monat. Da auch hier der Mindestlohn greift, reduzieren sich in der Konsequenz die mögliche Stundenzahl. Liegen die Beschäftigten über der 450 Euro Grenze, so wird die Tätigkeit sozialversicherungspflichtig.

Branchen-Mindestlöhne

In mehreren Berufszweigen gelten interne Lohnvereinbarungen und daran gekoppelte Untergrenzen. Diese werden zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern ausgehandelt. Wichtig hierbei ist, dass die Politik diese anerkennt und damit für allgemeingültig und verbindlich erklärt. Das heißt, dass auch Arbeitnehmer, die nicht tarifgebunden sind diese Löhne bekommen. Eine Übersicht der aktuellen Branchen-Mindestlöhne bietet der DGB.

Auswirkungen der Lohnuntergrenze

Stefan Körzell, DGB-Vorstandsmitglied, beschreibt die Effekte des Mindestlohns als durchaus positiv. So habe die Einführung der privaten Wirtschaft einen Aufschwung ermöglicht:

  • Mehr Verdienst für Beschäftigte
  • Privater Konsum gesteigert
  • Zahl der sozialversichert Beschäftigten deutlich erhöht

Das sind weitreichende Erfolge, die auch durch die Auswertungen des Statistischen Bundesamts und der Bundesagentur für Arbeit unterstrichen werden. Besonders im Gastgewerbe ist die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Teil- und Vollzeit-Kräfte deutlich gestiegen: um 19,4 Prozent gingen hier die Zahlen nach oben. In der Statistik werden allerdings Minijobber nicht erfasst. Die Differenz zwischen Ost und West-Deutschland beläuft sich auf nur einen Prozentpunkt. Das ist, so Körzell, ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung.

Wie verändert der Mindestlohn die monatliche Abrechnung?

Die gesetzliche Untergrenze beeinflusst die Lohnrechnung nur geflissentlich. Zusatzvergütungen werden zum Grundgehalt hinzugefügt. Dadurch ergeben sich auf der Abrechnung folgende Posten:

  • Grundlohn, dieser kann der vorgeschriebenen Untergrenze entsprechen oder darüber liegen
  • Mit dem Arbeitgeber vereinbarte zusätzliche Zahlungen, wie beispielsweise Prämien
  • Urlaubs- oder Weihnachtsgeld
  • Vermögenswirksame Leistungen (VL)

Für den Arbeitgeber bedeutet das, der neue gesetzliche Mindestlohn muss in der Buchhaltung eingepflegt werden. Heute erleichtern spezielle Software-Programme, wie Lexoffice, das Einpflegen. Auch die entsprechenden Meldungen an die Kranken- und Pflegeversicherung dabei erfolgen automatisch.

Warum sollten sich Arbeitgeber an die Lohnuntergrenze halten?

Der Mindestlohn wurde mit dem klaren Ziel eingeführt die Differenz zwischen Viel- und Minderverdienern anzugleichen. Arbeitgeber, die sich nicht an diese Gehaltsuntergrenze halten, müssen mit weitreichenden Konsequenzen rechnen. Die Sozialversicherungsträger überprüfen regelmäßig stichprobenartig die Einhaltung der Grenze. Werden die gesetzlich vorgeschriebenen Brutto-Löhne nicht gezahlt, kann es zu teuren Nachzahlungen kommen. Auch von Seiten der Verwaltung sind die Erhöhungen einfach einzupflegen. Dieser Online-Guide für sichere und rechtskonforme Gehaltsabrechnungen hilft bei vielen Fragen weiter. Die Mindestlohn-Kommission sorgt mit der Erhöhung im Zweijahresrhythmus außerdem dafür, dass die finanziellen Herausforderungen für Unternehmer so gering wie möglich ausfallen.

Mindestlohn rückwirkend einfordern

Wurde das gesetzliche Bruttogehalt nach der Einführung im Jahr 2017 unterschritten, kann der Arbeitnehmer das ihm entgangene Defizit einfordern. Das gilt rückwirkend und ebenfalls bei bereits beendeten Arbeitsverhältnissen. Damit bietet der Gesetzgeber Unternehmen und ihren Mitarbeitern eine verhältnismäßig günstige Alternative zu hohen Strafzahlungen.

Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.

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