Arbeitslosengeld 1 I Einkommen - Anrechnung ALG I

Während eventuell vorhandenes persönliches Vermögen beim Bezug von Arbeitslosengeld nicht berücksichtigt wird, gibt es für das Einkommen aus dem Nebenverdienst einige Regeln, die zu beachten sind.

Während des Bezuges von Arbeitslosengeld darf man eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit ausüben. Diese Nebentätigkeit darf eine Dauer von 15 Stunden pro Woche allerdings nicht überschreiten, da sonst keine Arbeitslosigkeit mehr vorliegt und der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt. Aus dieser Nebentätigkeit darf der Arbeitslose einen Freibetrag in Höhe von 165 Euro pro Kalendermonat von seinem Einkommen behalten. Das darüber hinaus gehende Einkommen wird nach Abzug der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge und eventueller Aufwandsentschädigungen auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aus, ist das Einkommen aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen.

Übte der Arbeitslose auch schon in den letzten 18 Monaten vor Entstehen des Anspruchs neben dem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis die Nebentätigkeit aus, kann es sein, dass das durchschnittlich erzielte Einkommen der letzten 12 Monate anrechnungsfrei bleibt. DAS bedeutet, wenn während der Nebentätigkeit im Monat durchschnittlich mehr als 165 Euro verdient wurden, gilt dieser Durchschnittsbetrag als Freibetrag.

Damit eventuelle Rückzahlungen von bereits erbrachten Leistungen vermieden werden können, sollte eine Nebentätigkeit der Agentur für Arbeit sofort gemeldet werden.

Bezug von Sozialleistungen

Während des Bezugs von Arbeitslosengeld kann es dazu kommen, dass der Leistungsempfänger auch andere Leistungen beantragt und bekommt. Bei bestimmten Sozialleistungen kann das dazu führen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld teilweise oder völlig ruht.

Davon betroffene Leistungen sind Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Berufsausbildungsbeihilfe, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Altersrente und ähnlich Leistungen. Durch das Ruhen des Arbeitslosengeldes sollen doppelte Zahlungen vermieden werden.

Unschädliche Leistungen

Nicht betroffen ist der Bezug von Arbeitslosengeld durch Zahlungen von Erziehungsgeld oder Elterngeld, solange der Leistungsempfänger in der Lage ist, eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden in der Woche aufzunehmen, also dem Arbeitsmarkt in der üblichen Weise zur Verfügung steht.

Keinen Einfluss auf den Bezug von Arbeitslosengeld haben Kindergeld, Wohngeld und Arbeitslosengeld II. Diese Leistungen gelten als „unschädliche Leistungen“ und können also neben dem Arbeitslosengeld bezogen werden, ohne als Einkommen angerechnet zu werden.

Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.

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6 Kommentare
Dantheman am 14.02.23 um 12:03 Uhr
Muss eine Vergleichszahlung bei ALG I gemeldet werden?
Alg1 am 14.10.20 um 18:12 Uhr
Kann tatsächlich mein letztes Gehalt noch ans alg 1 angerechnet werden? Das war eine Restzahlung des AG.
grummel am 21.09.20 um 10:12 Uhr
Wird eine Grundstücksveräußerung auf das ALG1 angerechnet? Danke
SwPhotograf am 18.09.20 um 15:17 Uhr
Gibt es Rechenbeispiele, die die Situation ALG1 und Kleingewerbe veranschaulichen, damit man es besser versteht. Die Texte dazu sind nicht so ganz verständlich.
madmax am 04.05.20 um 08:19 Uhr
Hallo, wie verhält es sich mit Einkünften aus einer privaten Rentenversicherung? Grüße :-)
rehcrak am 28.09.18 um 12:26 Uhr
Hallo widerspricht sich Absatz 1 mit 2? Grüße

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