Abfindung und Arbeitslosengeld - Hartz IV

Abfindungenunterliegen nicht der Anrechnung beim Bezug von Arbeitslosengeld. Es ist allerdings durchaus möglich, dass der Zufluss von Abfindungszahlungen zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt, dies hängt jedoch davon ab, wie das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde.

Ruhen des Arbeitslosengeld Anspruchs

Nach der gesetzlichen Regelung in § 143a SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld dann, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der für den Arbeitgeber geltenden ordentlichen Kündigungsfrist aufgelöst worden ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, ruht der Anspruch auf das Arbeitslosengeld bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis geendet hätte, wenn diese ordentliche Kündigungsfrist eingehalten worden wäre.

Grund für die Ruhensanordnung in § 143a SGB III ist das gesetzgeberische Anliegen, die Kündigungsfristen nicht zum Gegenstand von Geschäften zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu machen. Grundsätzlich soll ein derartiger Handel mit der Verkürzung von Kündigungsfristen unterbunden werden, um so dem Missbrauch von Arbeitslosengeld zu entgehen.

Dem Arbeitnehmer droht zudem die Verhängung einer Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 144 SGB III, wenn er durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten selbst Anlass für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.

Abfindung und Bezug von ALG II / Hartz IV

Abfindungen blieben nur dann bei dem Bezug von ALG II anrechnungsfrei, wenn es sich um zweckbestimmte Leistungen im Sinne des SGB II handeln würde. Das wird von der Rechtsprechung allerdings verneint, denn der Abfindung kommt keine über die Abgeltungswirkung hinausgehende Zweckbestimmung im Sinne der zitierten Vorschrift zu.

Diese grundsätzlichen Erwägungen treffen auf sämtliche Formen von Abfindungszahlungen zu. Diese sind demgemäß stets zu berücksichtigen und führen zu einer Minderung oder zu einem Ausschluss von ALG II-Leistungen.

Autor: Rechtsanwalt Kristian Hüttemann

Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.

Artikel bewerten:
Hinweise zum Datenschutz

1 Bewertungen (Ø 4.0 von 5.0)

Artikel weiterempfehlen:
Share
Tweet
+1

Kommentar schreiben

Hinweise zum Datenschutz