Kurzarbeit im Betrieb - Kurzarbeitergeld

Dieser Tage hat die Kurzarbeit in fast allen Bereichen der deutschen Wirtschaft wieder Hochkonjunktur. Hinter dem Begriff der Kurzarbeit verbirgt sich eine Notfallmaßnahme, die im Krisenzeiten Verwendung findet, um in Unternehmen umfangreiche Kündigungswellen zu vermeiden und bis zu einer Verbesserung der Wirtschaftslage mit einem geringeren Arbeitspensum als vertraglich für die Arbeitnehmer festgelegt die Kosten für Gehälter und Lohn für die betroffenen Unternehmen zu senken. immer dann, wenn ein Unternehmen schwierige Phasen überbrücken muss, kann diese Sonderregelung als Kosten senkende Maßnahme in Betracht gezogen werden.

Kurzarbeit kommt nicht für jedes Unternehmen infrage

Als eines von verschiedenen Mitteln im Kampf gegen den Verlust von Arbeitsplätzen müssen bestimmte rechtliche Bedingungen erfüllt sein, ehe ein Unternehmen seine Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken kann. die ist nicht zuletzt deshalb eine gewichtige Regelung, da die Arbeitnehmer ihrerseits trotz staatlicher Ausfallleistungen finanzielle Einbußen hinnehmen müssen.

In voller Höhe erstattet der Staat die Differenz bis zum ursprünglichen Einkommen nicht. Im Gegenzug erhalten die Arbeitnehmer die Sicherheit, dass zumindest für die Zeit der Kurzarbeit keine Arbeitsplätze wegfallen. Im Sozialgesetzbuch III regelt der Gesetzgeber in Deutschland die Kriterien, die für die Anmeldung von Kurzarbeit zwingend erfüllt sein müssen. Hier müssen Bedingungen auf Basis des §169 SGB III erfüllt sein, ehe Arbeitgeber von der Regelung profitieren können. Ausnahmeregelungen können im Bereich von saisonal abhängigen Unternehmen greifen, so gehen viele Unternehmen aus der Baubranche in den Wintermonaten in Kurzarbeit, ohne dass zwingend die hohen gesetzlichen Auflagen für andere Unternehmen erfüllt sein müssen.

Rechtlicher Rahmen für Kurzarbeit im Sozialgesetzbuch

Der Gesetzgeber setzt voraus, dass die Situation des Antragstellers nur vorübergehender Natur ist. Es muss also erkennbar sein, dass sich die wirtschaftliche Schieflage (erheblicher Arbeitsausfall) in absehbarer Zukunft wieder ändern kann. Zudem kann Kurzarbeit sozialrechtlich nur dann verwendet werden, wenn alle anderen Mittel zur Klärung der wirtschaftlichen Probleme ausgeschöpft sind und sich keine Chance zur Vermeidung des erheblichen Arbeitsausfalls ergibt. Zudem müssen die Gründe für den Arbeitsausfall gravierend und – ein wesentlicher Aspekt – nicht aus eigener Kraft verschuldet sein. Rein finanziell gilt nach den Korrekturen durch das Konjunkturpaket II der Bundesregierung noch bis 31.01. des kommenden Jahres die Vorgabe, dass wenigstens jeder dritte Mitarbeiter eines Unternehmens ein Zehntel seines Bruttoeinkommens einbüßen müsste, damit ein Unternehmen seine Arbeitnehmer in Kurzarbeit schicken kann. Mit dem neuen Konjunkturpaket ist aber eine Gehaltsminderung von 10% hinreichend. Diese Regelung für das Kurzarbeitergeld gilt bis Ende 2010.

Anmeldung von Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit

Ein Unternehmen, das Kurzarbeit als letzten Ausweg aus der Krise zu nutzen gedenkt, ist auf die Kooperation und Zustimmung des unternehmenseigenen Betriebsrates angewiesen. So muss die Arbeitnehmervertretung Position zur Sachlage beziehen. Im Regelfall wird die Interessenvertretung der Arbeitnehmerschaft zustimmen, um Kündigungen zu verhindern. In kleineren Betrieben entfällt diese Richtlinie natürlich.

Arbeitsrechtlich gilt Kurzarbeit als echte Ausnahmesituation, in der ein Unternehmen nicht mehr in gewohnter Form die vollen Arbeitnehmerkosten zu tragen hat. Allerdings können nur solche Unternehmen Kurzarbeit anmelden, die derartige Maßnahmen vertraglich festgelegt haben. Die Leistungen der Bundesagentur im Falle von Kurzarbeitergeld sind grundsätzlich auf höchstens sechs Monate befristet, in besonders schwierigen und unvorhersehbaren Situationen besteht die Chance auf eine Ausweitung um weitere 18 Monate. Mit dem Beginn des Jahres 2009 hat der Gesetzgeber die Bezugsfristen auf 18 Monate festgelegt. Im Mai 2009 hat das Bundeskabinett beschlossen, dass die Kurzarbeit auf insgesamt 24 Monate ausgeweitet wird. Grundsätzlich ist ein vorübergehendes Aussetzen der Kurzarbeit rechtlich möglich, jedoch erfolgt bei einer Aussetzung der Kurzarbeit von mehr als einem Vierteljahr ein Neustart der Berechnung der Zeiträume.

Geschichtlicher Hintergrund der heutigen Kurzarbeit und Rahmenbedingungen

Historisch geht das Prinzip der Kurzarbeit auf das so genannte Kali-Gesetz aus dem Jahr 1910 zurück. Das damalige Gesetz wurde verabschiedet, um der Kali-Industrie das Überstehen der vorherrschenden Krise zu ermöglichen. Mitte der 1920er Jahre folgte die Verordnung über die Erwerbslosenunterstützung, die in den folgenden Jahren bis zum heutigen Status Quo in Sachen Kurzarbeitergeld ausgearbeitet und gesetzlich verankert wurde.

Tritt in einem Unternehmen Kurzarbeit in Kraft, kann der Arbeitgeber individuell über Arbeitszeit-Reduzierung bis hin zum Arbeitsstopp entscheiden. Für den entstehenden Verdienstausfall aufseiten der Arbeitnehmerschaft kommt in solchen Fällen der Staat auf, geregelt und bewilligt werden die Leistungen über die Bundesagentur für Arbeit.

Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.

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1 Kommentar
Dirk am 28.04.20 um 18:21 Uhr
Hallo, ist hier nicht ein Fehler? Diese Regelung für das Kurzarbeitergeld gilt bis Ende 2010. Muss das nicht 2020 sein?

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