Kündigungsschutzklage

Ist einem Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des KSchG gekündigt worden, kann er sich hiergegen mir der so genannten Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen. Diese Klage ist zum Arbeitsgericht zu erheben und auf die gerichtliche Feststellung gerichtet, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

Ablauf einer Kündigungsschutzklage

Frist

Die Kündigungsschutzklage ist innerhalb von drei Wochen seit Zugang der Kündigung bei dem Arbeitnehmer zu erheben. Bei dieser gesetzlichen Frist handelt es sich um eine absolute Ausschlussfrist. Das bedeutet, dass im Falle ihrer Versäumung die Kündigung als von Anfang an wirksam gilt.

Gütetermin

Nach Erhebung der Kündigungsschutzklage wird vom Arbeitsgericht zunächst ein Gütetermin anberaumt, der die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausloten soll. Im Rahmen der Güteverhandlung ist Raum für den Abschluss einer Abfindungsvereinbarung, die oftmals das eigentliche Ziel der Kündigungsschutzklage ist. Viele Arbeitgeber ziehen die Zahlung einer einmaligen Abfindung an den Arbeitnehmer einem kostenträchtigen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang vor. Dem Gütetermin kommt daher in der arbeitsgerichtlichen Praxis eine außerordentlich große Bedeutung zu.

Hauptverhandlung

Scheitert die Güteverhandlung, wird Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitgericht anberaumt. Auch in diesem Termin besteht immer noch die Möglichkeit, einen Vergleich auszuhandeln. Gelingt das nicht, wird durch Urteil entscheiden, das der Berufung zum Landesarbeitsgericht unterliegt.

Anwaltliche Vertretung

Die Kündigungsschutzklage kann der Arbeitnehmer selbst erheben, ohne sich anwaltlich vertreten lassen zu müssen. Erst in der Berufungsinstanz herrscht Anwaltszwang, so dass der Arbeitnehmer vor dem Landesarbeitsgericht nicht alleine auftreten kann. Arbeitnehmern ist in der Regel zu raten, sich anwaltlich vertreten zu lasen, um keine Rechtsnachteile zu erleiden.

Insbesondere auch in der Güteverhandlung – wo es vielfach um das Aushandeln einer Abfindung geht – sollten sämtliche für den Arbeitnehmer sprechenden Gesichtspunkte von einem Rechtsanwalt zur Geltung gebracht werden, um hier ein möglichst positives Ergebnis zu erzielen. Verlässt der Arbeitnehmer sich auf sich selbst, und er ist er nicht mit den Einzelheiten des maßgeblich von der Rechtsprechung geprägten Kündigungsrechts vertraut, läuft er Gefahr, im Rechtsstreit zu unterliegen oder zumindest Vorteile preiszugeben.

Kosten

Die Kostenverteilung für eine anwaltliche Vertretung ist im Arbeitsgerichtsverfahren anders geregelt als im herkömmlichen Zivilprozess. Bis zum Abschluss der ersten Instanz trägt jede Partei die ihr entstandenen Anwaltskosten selbst. Das gilt auch dann, wenn eine der Parteien obsiegt. Erst in den Berufungs- und Revisionsverfahren gilt der vom Zivilprozess bekannte Grundsatz, dass die unterliegende Partei auch die Anwaltskosten der obsiegenden Partei zu tragen hat. Bietet die Kündigungsschutzklage hinreichend Aussicht auf Erfolg, und erscheint sie nicht mutwillig, so ist für ihre Durchführung bei Bedürftigkeit auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich. Ein gekündigter Arbeitnehmer kann zudem die Möglichkeit der Beratungshilfe in Anspruch nehmen, wenn er den Anwalt selbst nicht bezahlen kann.

Anwaltskosten

Die Anwaltskosten für eine Kündigungsschutzklage bemessen sich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Zugrunde zu legen ist dabei ein Gegenstandswert von im Regelfall drei Bruttomonatsgehältern. Anhand einer Gebührentabelle werden dann die Gebühren für den Anwalt ermittelt. Die nachfolgende Übersicht vermittelt hierzu einen Einblick:

  • Gegenstandswert (drei Monatsgehälter) bis 6000 Euro – Gebühr 338 Euro
  • Gegenstandswert bis 7000 Euro - Gebühr 375 Euro
  • Gegenstandswert bis 8000 Euro – Gebühr 412 Euro
  • Gegenstandswert bis 9000 Euro – Gebühr 449 Euro

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten beurteilen sich dagegen nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz (GKG) und richten sich nach dem Streitwert, der durch Urteil festgesetzt wird. In Kündigungsschutzprozessen wird dabei ebenfalls als Streitwert der dreifache Bruttomonatslohn zugrunde gelegt. Gemäß Kostenverzeichnis zum GKG fallen dann folgende gerichtliche Gebühren an:

  • Streitwert (drei Monatsgehälter) bis 6000 Euro – Gebühr 136 Euro
  • Streitwert bis 7000 Euro – Gebühr 151 Euro
  • Streitwert bis 8000 Euro – Gebühr 166 Euro
  • Streitwert bis 9000 Euro – Gebühr 181 Euro

Weiterbeschäftigung während des Verfahrens

Nach der Rechtsprechung soll der Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzverfahrens in zwei Fällen gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Weitebeschäftigung haben.

Das wird angenommen, wenn

  • die ausgesprochene Kündigung offensichtlich unwirksam ist
  • ein Urteil ergeht, das der Kündigungsschutzklage stattgibt, und zwar solange, wie dieses Urteil Bestand hat

Gerichtliche Entscheidung

Gelangt das Arbeitsgericht zu der Einschätzung, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam ist, ergeht ein entsprechendes Feststellungsurteil. Bei Abweisung der Kündigungsschutzklage stellt das Arbeitgericht dagegen fest, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.

Hält das Gericht die Kündigung zwar für unwirksam, vertritt aber die Ansicht, dass dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung bei dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten ist, so kann es auf Antrag des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung erkennen. Die Höhe der Abfindung begrenzt das Gesetz dabei auf 12 Monatsgehälter.

Autor: Rechtsanwalt Kristian Hüttemann

Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.

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1 Kommentar
Conny am 18.09.19 um 17:50 Uhr
Hallo Herr Hüttemann, zu Ihrem sehr guten Beitrag habe ich eine Frage zur Berechnung des ALG I, nach einem Vergleich, indem man sich geeinigt hat, das Arbeitsverhältnis um 6 Monate weiter zu verlängern. Für diese 6 Monate mussten nachträglich vom Arb.geber deutlich höhere Monatsgehälter gezahlt werden, als vor der Kündigung. Da der Vergleich 5,5 Monate gedauert hatte, bekam ich währenddessen ALG I, berechnet aus den 12 Monaten vor der Kündigung. Lt. ALG-Rechner im Internet würde ich jetzt 150 € mtl. mehr ALG 1 bekommen, wenn diese 6 Monate aus dem Vergleich mitberechnet würen. Das Arb.amt lehnt jedoch meinen Widerspruch ab. In den 6 Monaten wurde Steuer und Sozialversicherung abgefürt. Ist das Arb.amt im Recht? MfG conny

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