Zeugnisinhalt

Die Praxis wird beherrscht von dem qualifizierten Arbeitzeugnis, denn nur ihm kommt wirklicher Aussagwert zu. Das einfache Arbeitszeugnis ist dagegen ein bloßer Tätigkeitsnachweis, der keinerlei Schlüsse auf Arbeitsleistungen und Persönlichkeit des Arbeitnehmers erlaubt.

Pflichtangaben

Das qualifiziert Arbeitszeugnis enthält üblicherweise folgende Pflichtangaben:

  • Personalien
  • Art der Tätigkeit und ihre zeitliche Dauer
  • Beschreibung der Tätigkeit
  • Bewertungen der gezeigten Arbeitsleistungen
  • Bewertungen des gezeigten Verhaltens
  • Dankesformal
  • Datum und Unterschrift

Insbesondere Arbeitsleistungen

Aus dem Arbeitszeugnis muss sich ergeben, wie der Verfasser die Arbeitsleistungen des Beschäftigten im Einzelnen beurteilt. Dabei darf sich der Arbeitgeber nicht nur auf die Bewertung von Art und Weise der Aufgabenerledigung beschränken. Vielmehr müssen auch weitere Umstände Berücksichtigung finden, die für die Beurteilung der Arbeitsleistungen von Bedeutung sind. Typischerweise enthält das Zeugnis daher auch Bewertungen zu

  • Motivation und Arbeitsbereitschaft (auch Weiter- und Fortbildungsbereitschaft)
  • berufliche Fachkenntnisse und geistige Fähigkeiten (zum Beispiel Auffassungsgabe und Denkvermögen)
  • Belastbarkeit und Zuverlässigkeit
  • vorweisbare Arbeitserfolge des Beschäftigten

Insbesondere Verhalten

Das Arbeitszeugnis muss auch Angaben dazu enthalten, in welcher Weise der Arbeitnehmer sich gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern verhalten hat, wie diese ihn empfunden haben und wie er sich in die Personalstruktur eingefügt hat. Auch auf die Frage, wie er ihm übertragene Verantwortung gegenüber Mitarbeitern wahrgenommen hat, muss das Zeugnis eine Antwort geben.

Insbesondere Dankesformel

Es entspricht üblicher Zeugnispraxis den Text mit einer Schluss- und Dankesformel abzuschließen, die das Bedauern über das Ausscheiden des Arbeitnehmers zum Ausdruck bringt und ihm für seine Zukunft Glück wünscht. Allerdings hat die Rechtsprechung entschieden, dass der Beschäftigte keinen Anspruch auf Aufnahme einer Dankesformel in das Arbeitszeugnis hat. Die Rechtsprechung argumentiert im Wesentlichen mit dem Fehlen einer gesetzlichen Anordnung. Während Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers gesetzlich zu Pflichtangaben erhoben sind, mangelt es gerade an einer entsprechenden Erwähnung der Dankesformel.

Diese Rechtsprechung macht es betroffenen Arbeitnehmern unnötig schwer, und sie ist daher auch nicht unbestritten. Fehlt nämlich die Dankesformel im Arbeitszeugnis entgegen aller Üblichkeit, wird das nicht selten nachteilig sein für den Arbeitnehmer. Der Zeugnisleser wird einer solchen augenfälligen Abweichung von der Regel nahezu immer negativen Aussagewert zumessen. Das kann die Einstellungschancen eines Arbeitnehmers objektiv mindern.

Autor: Rechtsanwalt Kristian Hüttemann

Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.

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