Zeugnissprache im Arbeitszeugnis - Formulierungen
Die Zeugnissprache arbeitet mit immer wiederkehrenden Formulierungen, die sich in ein abgestuftes Bewertungssystem einordnen lassen. Dabei kann unterschieden werden zwischen gängigen Bewertungsformulierungen für Arbeitsleistungen und für sonstiges Verhalten des Arbeitnehmers. Generell gilt dabei, dass sich die Benotungen in Arbeitszeugnissen mit den üblichen Bewertungen des Schulnotensystems von Sehr Gut bis Mangelhaft decken.Bewertungen der Arbeitsleistungen
Bei der Beurteilung der Arbeitsleistungen greift die Zeugnissprache maßgeblich auf das Wort Zufriedenheit zurück. Die üblicherweise in Zeugnissen verwendeten Kombinationen dieses Wortes mit bestimmten Zusätzen machen für den Leser erkennbar, wie der Arbeitgeber die Arbeitsleistungen des Beschäftigten insgesamt einordnet. Diese typischen Formulierungen im Arbeitszeugnis seien anhand folgender Beispiele verdeutlicht:Benotung | Formulierung im Arbeitszeugnis zur Beurteilung der Arbeitsleistungen |
Sehr gut | Herr X hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erfüllt. |
gut | Herr X hat die im übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt. |
befriedigend | Herr X hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt. |
ausreichend | Herr X hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erfüllt. |
mangelhaft | Herr X hat die ihm übertragenen Aufgaben im Allgemeinen (oder: im Großen und Ganzen oder alles in allem) zu unserer Zufriedenheit erfüllt. |
- Herr X zeigte Interesse und Verständnis für seine Arbeit
- Herr X war bemüht, die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen.
- Herr X hat die ich übertragenen Aufgaben mit Fleiß erledigt.
Bewertungen des Verhaltens
Auch in diesem Bereich gibt es Schlüsselformulierungen in Arbeitszeugnissen, die immer wieder Verwendung finden und eine Zuordnung zu den Noten Sehr Gut bis Mangelhaft zulassen. Dabei wird unterschieden zwischen dem Sozialverhalten des Arbeitnehmers und seinem Führungsverhalten im Besonderen.Benotung | Formulierung im Arbeitszeugnis zur Beurteilung des Verhaltens |
Sehr gut | Herr X war wegen seines stets freundlichen Wesens und seiner ständigen Bereitschaft zur Zusammenarbeit überall besonders beliebt. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war in jeder Hinsicht vorbildlich. |
gut | Herr X war wegen seines freundlichen Wesens und seiner Bereitschaft zur Zusammenarbeit überall beliebt. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets vorbildlich. |
befriedigend | Herr X war wegen seines freundlichen Wesens und seiner Bereitschaft zur Zusammenarbeit allgemein beliebt. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war einwandfrei. |
ausreichend | Das Verhalten von Herrn X gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war nicht zu beanstanden. |
mangelhaft | Das Verhalten von Herrn X gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war in der Regel nicht zu beanstanden. |
Weitere Standardformulierungen
Neben den vorgestellten Beurteilungen finden sich in Arbeitszeugnissen gelegentlich einige weitere Formulierungen, über deren Aussagegehalt Verfasser und Leser sich im Klaren sind.- Herr X zeigte sich bemüht. Regelmäßig bringt der Arbeitgeber damit auf deutliche Weise seine Unzufriedenheit mit der aus seiner Sicht mangelhaften Arbeitsleistung zum Ausdruck.
- Herr X zeigte reges Interesse an seiner Arbeit. Auch diese Formulierung lässt erkennen, dass der Arbeitnehmer nach Einschätzung des Verfassers hinter dessen Erwartungen zurück geblieben ist und keinen Erfolg hatte.
- Herr X war fleißig. Diese Zeugniswendung hat in der Regel den gleichen Aussagewert und deutet durch bewusste Auslassung weiterer Attribute an, dass der Arbeitnehmer bis auf Fleiß nichts gezeigt hat, was der positiven Erwähnung wert wäre.
Einzelne Bewertungsbereiche
Abgesehen von den allgemeinen Beurteilungen im Leistungs- und Verhaltensbereich, hat sich für bestimmte bewertungsrelevante Teilbereiche des Arbeitsverhältnisses eine Vielzahl von weiteren Standardformulierungen in der Zeugnissprache etabliert.Art und Weise der Aufgabenerledigung
Benotung | Formulierung im Arbeitszeugnis zur Beurteilung der Aufgabenerledigung |
Sehr gut | Herr X führte die ihm übertragenen Aufgaben stets äußerst selbständig und gewissenhaft aus. |
gut | Herr X führte die ihm übertragenen Aufgaben stets selbständig und gewissenhaft aus. |
befriedigend | Herr X führte die ihm übertragenen Aufgaben selbständig und gewissenhaft aus. |
ausreichend | Die ihm übertragenen Aufgaben wurden von Herrn X mit Sorgfalt ausgeführt. |
mangelhaft | Die ihm übertragenen Aufgaben wurden von Herrn X im Allgemeinen mit Sorgfalt ausgeführt. |
Arbeits- und Leistungsbereitschaft
Benotung | Formulierung im Arbeitszeugnis zur Beurteilung deder Arbeits- und Leistungsbereitschaft |
Sehr gut | Herr X zeigte stets ein sehr hohes Maß an Leistungsbereitschaft. |
gut | Herr X zeigt stets ein hohes Maß an Leistungsbereitschaft. |
befriedigend | Herr X zeigte Einsatzbereitschaft. |
ausreichend | Herr X zeigte auch Einsatzbereitschaft. |
Berufliches Fachwissen
Benotung | Formulierung im Arbeitszeugnis zur Beurteilung des beruflichen Fachwissens |
Sehr gut | Herr X verfügt über ein besonderes Fachwissen, das es ihm ermöglichte, stets weit überdurchschnittliche Arbeitsergebnisse zu erzielen. |
gut | Herr X verfügt über ein gutes Fachwissen, das es ihm ermöglichte, stets überdurchschnittliche Arbeitsergebnisse zu erzielen. |
befriedigend | Herr X verfügt über ein solides berufliches Fachwissen. |
ausreichend | Herr X verfügt über die notwendigen beruflichen Fachkenntnisse. |
mangelhaft | Herr X zeigte die notwendigen beruflichen Fachkenntnisse, die er Erfolg versprechend einsetzte. |
Geistige Fähigkeiten und Auffassungsgabe
Benotung | Formulierung im Arbeitszeugnis zur Beurteilung deder geistigen Fähigkeiten und Auffassungsgabe |
Sehr gut | Herr X verfügt über eine ausgezeichnete Auffassungsgabe, die ihn in ganz besonderer Weise für die ausgeübte Tätigkeit befähigt hat. |
gut | Herr X verfügt über eine gute Auffassungsgabe, die er bei der Ausübung seiner Tätigkeit mit großem Erfolg eingesetzt hat. |
befriedigend | Herr X verfügt über eine in jeder Hinsicht den Anforderungen gerecht werdende Auffassungsgabe. |
ausreichend | Herr X verfügt über eine den Anforderungen gerecht werdende Auffassungsgabe. |
mangelhaft | Herr X verfügt im Allgemeinen über eine den Anforderungen gerecht werdende Auffassungsgabe. |
Wohlwollendes Zeugnis und Verbot der Aufnahme bestimmter Tatsachen
Wie der Gang der Darstellung gezeigt hat, ist der Zeugnisverfasser kraft des Grundsatzes des Wohlwollens verpflichtet, dem Arbeitnehmer sein weiteres Fortkommen nicht unnötig zu erschweren. Daher besteht auch die Pflicht, bestimmte Tatsachen und Umstände gänzlich aus dem Zeugnis auszuklammern. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Verpflichtung, steht dem betroffenen Arbeitnehmer ein Zeugnisberichtigungsanspruch zu, den er notfalls auch vor dem Arbeitsgericht durchsetzen kann. Bei den besonderen Umständen, die keine Aufnahme in das Zeugnis finden dürfen, ist zu unterscheiden zwischen Tatsachen aus dem privaten Bereich des Arbeitnehmers und solchen, die seinem Arbeitsverhältnis zuzuordnen sind.Persönliche Umstände
Nicht erwähnt werden dürfen im Zeugnis etwa nachfolgende rein persönliche Umstände und Tatsachen des Arbeitnehmers:- Bemerkungen zu den finanziellen Verhältnissen des Arbeitnehmers
- Erwähnung von Vorstrafen oder Alkoholproblemen
- Erwähnung von Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit
- Erwähnung eines Führerscheinverlusts
- Bemerkungen zu familiären Umständen wie etwa einer Scheidung
- Erwähnung einer Behinderung
Das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände
Tatsachen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen und nicht in das Zeugnis aufgenommen werden dürfen, sind beispielsweise:- Teilnahme an einem Streik
- Tätigkeit für einen Betriebsrat
- krankheitsbedingte Fehlzeiten
- nur der Verdacht einer Straftat am Arbeitsplatz
- Widerruf einer Prokura
- Erwähnung von Nebenbeschäftigungen
- Bemerkungen zur Höhe des Verdienstes
- Erwähnung von Kündigungsgründen
- Erwähnung von Verhalten, das zu einer Abmahnung geführt hat
Widerspruchsfreiheit
Schließlich darf das Arbeitzeugnis sich nicht in Widersprüche verwickeln. Das bedeutet, dass die gefundenen Beurteilungen für den Arbeitnehmer auch in Einklang stehen müssen zu dem Inhalt und Zeugnistext, der Grundlage für diese Bewertungen ist. Stuft der Arbeitgeber das Sozialverhalten des Beschäftigten mit Gut ein, muss dies auch aus den hierzu im Zeugnis getroffenen Aussagen deutlich ableitbar sein. Ansonsten würde das Arbeitszeugnis an einem inhaltlichen Widerspruch leiden, der mit dem Zeugnisberichtigungsanspruch angegriffen werden könnte.Autor: Rechtsanwalt Kristian Hüttemann
Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.
3 Kommentare
Jonathan am 21.11.23 um 10:12 Uhr
Vielen Dank für die umfassende Erklärung, mir wurde dadurch einiges klar.
Thomas am 21.06.23 um 18:50 Uhr
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