Abfindung Besteuerung

Die Abfindung zählt zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegt daher der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber muss dementsprechend bei Fälligkeit der Abfindung den auf sie entfallenden jeweiligen Lohnsteueranteil einbehalten und das Finanzamt abführen. Das Privileg, eine Abfindung oder einen Teil davon steuerfrei zu erhalten, hat der Gesetzgeber Im Jahr 2006 ersatzlos aufgehoben.

Eine Steuerentlastung bietet seitdem nur noch die Anwendung der sog. Fünftelregelung, da eine Abfindung unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen als außergewöhnliche Einkünfte besteuert werden können. Grundsätzlich ist die Abfindung aber als Arbeitslohn in vollem Umfang steuerpflichtig.

Abfindung steuerfrei? – Wegfall des Steuerprivilegs am 01.01.2006

Am 01.01.2006 ist die frühere Freibetragsregelung des § 3 Nr.9 EStG entfallen. Diese Altregelung sah für sämtliche Abfindungen Steuerfreiheit bis zu einem Höchstbetrag von 7.200 Euro sowie zusätzliche gestaffelte Steuerfreibeträge für bestimmte weitere Arbeitnehmer vor. Danach galt etwa für über 50-jährige nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit ein Freibetrag von 9.000 Euro sowie für über 55-jährige nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit ein Freibetrag von11.000 Euro.

Übergangsregelung bis zum 01.01.2008

Auch die Übergangsregelung des § 52 Absatz 4a Satz 1 EStG zur Abwicklung dieser Altfälle, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auch noch nach dem 01.01.2006 die erwähnten Freibeträge steuerlich anerkannt wurden, ist zum 01.01.2008 ausgelaufen.

Mit der ersatzlosen Streichung des § 3 Nr.9 EStG hat der Gesetzgeber somit die steuerliche Privilegierung von Abfindungen vollständig beseitigt.

Lohnsteuerkarte für die Abfindung

Um den Abzug der Lohnsteuer für die Abfindung vorzunehmen, muss dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte ausgehändigt werden. Verfügt der Arbeitnehmer über keine weitere Beschäftigung, so wird dies in der Regel die erste Lohnsteuerkarte sein. Hat der Arbeitnehmer allerdings bereits eine andere Beschäftigung mit Lohnsteuerkarte, so muss der dem Arbeitgeber, der den Lohnsteuerabzug auf die Abfindung vornimmt, eine zweite Lohnsteuerkarte abgeben, die dann die Lohnsteuerklasse VI enthält.

Gibt der Arbeitnehmer gar keine Lohnsteuerkarte ab, so ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Abfindung automatisch dem Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerklasse VI zu unterziehen.

Fünftelregelung bei der Besteuerung der Abfindung

Nach seither geltender Rechtslage besteht für Empfänger von Abfindungen eine Möglichkeit zur Reduzierung der Steuerlast nur noch über Anwendung der so genannten Fünftelregelung im Rahmen der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte. Die Fünftelregelung erlaubt es dem Steuerpflichtigen, die Steuerermäßigung des § 34 EStG in Anspruch zu nehmen, da die Abfindung zu den in dieser Vorschrift genannten außerordentlichen Einkünften zählt. Die Anwendung der Regelung führt dazu, dass der Zufluss der Abfindung zwar sofort erfolgt, aber ihre Besteuerung sich so gestaltet, als wäre dem Arbeitnehmer der Betrag verteilt auf einen Zeitraum von fünf Jahren zugeflossen.

Wie funktioniert die Fünftelregelung bei der Besteuerung von Abfindungen?

Die Abfindung wird dabei zunächst durch den Faktor fünf dividiert. Sodann wird dieses Fünftel den übrigen Einkommensbestandteilen hinzuaddiert. Auf dieser Grundlage wird dann die Steuer ermittelt, die sich aus dem so berechneten Jahreseinkommen ergibt. Diese Steuer wird anschließend der geringeren Steuer gegenübergestellt, die sich ohne Vereinnahmung der Abfindung ergeben würde.

Diese Gegenüberstellung zeigt die steuerliche Mehrbelastung, die anfallen würde, wenn der Steuerpflichtige nur ein Fünftel der Abfindung empfangen hätte. Die steuerliche Mehrbelastung wird schließlich wieder mit dem Faktor fünf multipliziert. Im Ergebnis findet dann die günstigere Besteuerung für 1/5 der Abfindung auf die komplette Abfindungssumme Anwendung.

Voraussetzung für die Fünftelregelung – Zusammenballung von Einkünften

Um die Fünftelregelung steuerbegünstigt in Anspruch zu nehmen, muss es sich bei den außerordentlichen Einkünften (Entlassungsabfindung) um eine Zusammenballung von Einkünften handeln. Der Arbeitnehmer erhält also eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG für entgangene Einnahmen, mit denen er hätte rechnen können. Hierbei erfolgt die Prüfung dieses Sachverhaltes in zwei Schritten:

  1. Die Abfindung muss dem Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres zugeflossen sein. Dabei muss es sich nicht um das Jahr handeln, in dem der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausgeschieden ist.
  2. Die Abfindung muss höher ausfallen als der Betrag, den der Arbeitnehmer in diesem Kalenderjahr bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses ohnehin verdient hätte.

Beispielrechnung zur Fünftelregelung

Berechnungsgrundlage normale Besteuerung Fünftelregelung
Jahreseinkommen 25.000 € 25.000 €
Abfindung 30.000 € 30.000 €
Abfindung

1/5 der Abfindung 6.000 €
zu versteuerndes Einkommen
55.000 € 31.000 €
Lohnsteuer + SolZ auf 55.000 € 28,9% 15.863 €
Lohnsteuer + SolZ auf 25.000 €
17,6% 4.400 €
Lohnsteuer + SolZ auf 31.000 €
6.348 €
Differenz in der Steuerbelastung 1.948 €
Differenz von (1.948 € x 5) + 4.400 €
25,7% 14.140 €
Steuerersparnis bei Anwendung der 1/5 Regelung
1.723 €

Erläuterung zur Berechnung mit der 1/5-Regelung

Beträgt das Jahresbruttoeinkommen eines Arbeitnehmers etwa 25.000 EUR, so liegt bei einem Steuersatz von 17,6 % die Lohnsteuer (plus Solidaritätszuschlag) bei 4.400 EUR. Erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 30.000 EUR, so wird entsprechend der Fünftelregelung 1/5 der Abfindung zu dem regulären Einkommen gerechnet (1/5 von 30.000 EUR= 6.000 EUR + 25.000 EUR= 31.000 EUR).

Die auf 31.000 EUR entfallende Steuerlast liegt bei 6.348 EUR. Gegenüber der Steuerlast bei 25.000 EUR ergibt sich so eine Mehrbelastung von 1.948 EUR. Diese Mehrbelastung ist nunmehr mit dem Faktor fünf zu multiplizieren.

Bezogen auf die Abfindungsleistung führt die zu einer Gesamtsteuerlast von 9.740 EUR (1.948 EUR x 5) für die Abfindung. Neben der für das Jahreseinkommen zu zahlenden Steuer in Höhe von 4.400 Euro entsteht für den Arbeitnehmer unter zusätzlicher Berücksichtigung der für die Abfindung zu entrichtenden Steuer eine Gesamtsteuerlast in Höhe von 14.140 EUR, die im Vergleich dazu ohne Berücksichtigung der Fünftelregelung in unserem Beispiel bei 15.863 EUR liegen würde.

Ausgleich steuerlicher Nachteile durch Fünftelregelung bei der Besteuerung der Abfindung

Hintergrund der Fünftelregelung ist es, eine als mit dem Gedanken der Steuergerechtigkeit unvereinbare Zusammenballung der Einkünfte zu verhindern. Müsste der steuerpflichtige Arbeitnehmer sein Einkommen und die erhaltene Abfindung bei Zufluss zeitgleich versteuren, entspräche der anzuwendende Steuertarif nicht dem bisherigen, der unter Zugrundelegung seiner üblichen Einkommensverhältnisse galt.

Die höhere Steuer wäre vielmehr allein durch den Anfall der Abfindung bedingt. Dies hätte zu Folge, dass der Arbeitnehmer infolge der empfangenen Abfindung steuerlich benachteiligt würde. Zur Meidung dieser steuerrechtlichen Unbilligkeit dient die Fünftelregelung.

Zuflussprinzip bei der Besteuerung der Abfindung

Um eine für den Arbeitnehmer günstigere steuerliche Gestaltung zu ermöglichen, ist es auch zulässig, die Fälligkeit der Abfindung auf das Folgejahr zu verschieben. Da die Besteuerung der Abfindung von ihrem Zufluss abhängt, muss die Abfindung unter solchen Bedingungen dann auch erst im Folgejahr versteuert werden. Grundsätzlich muss die Abfindung daher nicht auch in dem Jahr geleistet werden, in welchem das Arbeitsverhältnis seine Beendigung gefunden hat.

Besteuerung der Abfindung bei Mini-Job (400-Euro Job)

Auf die Art des Arbeitsverhältnisses kommt es im Übrigen nicht an. Soweit zum Beispiel das Kündigungsschutzgesetz eingreift, kann der gesetzliche Abfindungsanspruch aus § 1 a KSchG auch einem Mini-Jobber zustehen, wenn nur die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen für die Abfindung gegeben sind.

Autor: Rechtsanwalt Kristian Hüttemann

Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.

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