Auszubildende bei Kurzarbeit
Die Krisenzeit ist für Arbeitnehmer ein einschneidendes Erlebnis ihrer beruflichen Karriere. Sorgen um den Arbeitsplatz, Kurzarbeitgeld und die allgemeine wirtschaftliche Rezession machen den Beschäftigten schwer zu schaffen. Doch es gibt eine Gruppe der Arbeitnehmer, die es gerade zu existentiell betrifft. So machen sich Auszubildende bei Kurzarbeit des Unternehmens so ihre Gedanken darüber, wie sie selbst von den im Bestfall nur vorübergehenden Bedingungen betroffen sind.Keine Kurzarbeit für Auszubildende
Grundsätzlich hat der Gesetzgeber die Regeln für Kurzarbeit im Sozialgesetzbuch so verankert, dass Auszubildende bei Kurzarbeit wenigstens finanziell nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Wer als Azubi in einem Unternehmen angestellt ist, das einen Antrag auf Kurzarbeit stellen musste, ist also selbst nicht direkt betroffen. Indirekt wird für Auszubildende bei Kurzarbeit aber durchaus einiges anders, obwohl der Arbeitgeber sich rechtlich vorgeschrieben darum zu bemühen hat, die Ausbildung wie geplant fortzuführen. Dass dieses Bestreben nicht immer realistisch ist, liegt auf der Hand, wenn mindestens ein Drittel der Mitarbeiter eines Unternehmens in Kurzarbeit geschickt werden. Der wesentlichste Aspekt sei zuerst erwähnt: Arbeitgeber mit Ausbildungsplätzen müssen jedes Mittel nutzen, um Auszubildende bei Kurzarbeit so gut wie irgend möglich weiter zu schulen und entsprechend Lernangebote aufrecht zu erhalten. Dabei ist durchaus die Kreativität des Betriebs gefordert. Nur in wirklichen Ausnahmefällen ist es Unternehmen vom Gesetzgeber gestattet, Ausbilder in Kurzarbeit zu schicken, weil die Ausbildungspflicht für Auszubildende bei Kurzarbeit im Unternehmen Vorrang haben muss. Eine mögliche Ausnahme ist natürlich der wirkliche Ernstfall. Dann nämlich, wenn der Geschäftsbetrieb in einem Unternehmen aufgrund der individuellen Wirtschaftslage gänzlich zum Erliegen kommt. Wird für Auszubildende bei Kurzarbeit im Unternehmen eine minderwertige oder sogar gar keine Ausbildung mehr angeboten, kann hieraus für den Azubis ein Schadensanspruch entstehen, weil seine berufliche Zukunft und seine Ausbildung nicht mehr gesichert sind.Ansätze für Auszubildende bei Kurzarbeit
Wie bereits ausgeführt, gilt es für den Arbeitgeber nach bestem Wissen zu vermeiden, dass Auszubildende bei Kurzarbeit betroffen sind. Die Mittel, die ihm zu diesem Zweck zur Verfügung stehen, können für junge Mitarbeiter innerhalb einer Ausbildung aber durchaus gravierende Veränderungen darstellen. Immerhin soll der Ausbildungsbetrieb jeden Handlungsspielraum ausnutzen, um die Qualität der Ausbildung sicherzustellen. So können sich Auszubildende bei Kurzarbeit im Betrieb beispielsweise immer wieder in neuen Abteilungen wieder finden, sofern ehemalige Abteilungen vielleicht vorübergehend geschlossen werden oder die Ausbildung vor Ort nicht mehr entsprechend aufrechterhalten werden kann. auch können die Lehrpläne für Auszubildende bei Kurzarbeit weitaus flexibler als sonst gehandhabt werden. So können Inhalte der Ausbildung vorgezogen oder verschoben werden, wenn es die Situation erforderlich macht. Auch unvorhergesehene Veranstaltungen können durchgeführt werden, um Auszubildende bei Kurzarbeit weiterhin Bildungsofferten machen zu können.Sonderfälle für Auszubildende bei Kurzarbeit
Wie bei allen gesetzlichen Vorgaben gibt es auf im Falle der Kurzarbeit Sonderregelungen. So etwa im aufgeführten Fall eines kompletten Stillstandes im Unternehmen. Ab einem gewissen Zeitpunkt ist die Ausbildung nicht mehr realisierbar, weil es an Arbeit fehlt. So können Auszubildende bei Kurzarbeit ihrerseits durchaus ebenfalls von einer (deutlichen) Arbeitszeitverkürzung betroffen sein. Jedoch ist der Arbeitgeber in solchen Fällen verpflichtet, die Ausbildungsvergütung zu 100% über einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen weiterzuzahlen. Je nach Ausbildungsvertrag oder dem entsprechend geltenden Tarifvertrag im Unternehmen können diese Fristen weitaus länger sein.Was geschieht für Auszubildende bei Kurzarbeit im Falle einer Insolvenz?
Der so genannte Worst Case für Arbeitnehmer und Auszubildende bei Kurzarbeit ist der Moment, in dem ein Unternehmen nicht mehr funktionsfähig ist. Letzten Endes sind die Auszubildenden dann durchaus akut von der Kurzarbeit betroffen. Will sagen: Auszubildende bei Kurzarbeit können dann, wenn alle Möglichkeiten ohne Erfolg angewendet wurden, vom Arbeitgeber gekündigt werden. Abgesehen davon, dass die Zahl dieser Fälle statistisch sehr gering ausfällt, kommt es zu dieser Situation, weil Auszubildende bei Kurzarbeit vom Arbeitgeber nicht mehr ausreichend betreut werden können. So hat das jeweilige Unternehmen sich rechtzeitig in Zusammenarbeit mit der zuständigen Arbeitsagentur um Ersatz – also einen alternativen Ausbildungsort für Auszubildende in Kurzarbeit zu kümmern. Hilfreich zur Seite stehen den betroffenen Azubis in dieser Lage auch die Industrie- und Handelskammern. Beruhigend für Auszubildende bei Kurzarbeit ist sicher die Erkenntnis, dass der Gesetzgeber vielfältige Möglichkeiten und Vorschriften geschaffen hat, damit es gar nicht erst zur Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz kommen muss.Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.
22 Kommentare
enzianolo am 06.07.20 um 14:43 Uhr
Hallo ich bin In der Lehre zum Koch. Wir sind zur zweit zwei Azubis im Laden mit dem Chef zusammen. Er hat uns auf Kurzarbeit angemeldet und das was wir mehr arbeiten muss der Arbeitgeber aufstocken. Meine Frage ist, wenn ab nächstem Monat die Spülerin (Also die erste festangestellte) wieder normal arbeitet, ist dann die Kurzarbeit für uns Azubis nicht komplett aufgehoben? Und wenn nicht wie kann ich dagegen vorgehen?
Vielen Dank
Eva am 08.06.20 um 20:13 Uhr
Hallo bin eine kaufmännische Azubildene und muss nun arbeiten von Arbeitern im Betrieb übernehmen die in Kurzarbeit sind. Keine kfm Tätigkeiten ist das rechtlich ok. Bin nicht die einzige die betroffen ist.
Irina am 22.04.20 um 12:54 Uhr
Hallo,
Zählen Arbeitstage von 4/5h als Ausfalltage in der 6-Wochen Frist vor Kurzarbeit für Auszubildende ?
Danke
Vanessa am 15.04.20 um 12:22 Uhr
Hallo, ich hätte eine Frage.
Undzwar hat unsere Firma aktuell Kurzarbeit angemeldet, es ist keiner im Haus, auch die Azubis nicht. Im Internet steht, der Betrieb ist verpflichtet, die Ausbildungsvergütung mindestens 6 Wochen zu 100% weiterzuzahlen. Was kann man machen, wenn der Betrieb das nicht tut? Es wurde sich schon an die Ausbildungsleiterin gewendet, diese meinte jedoch, den Azubis zu drohen, wer weiter um die 100% "kämpft", gewinnt zwar diesen "Kampf" aber nicht die Schlacht und wird somit sozusagen nach der Ausbildung nicht übernommen.Die Azubis, die finanzielle Hilfe benötigen, weil sie sonst z.B. die Miete nicht zahlen können, können aber gerne kommen und das mit ihr und dem Betriebsrat abklären.
Ich selbst bin kein Azubi mehr in diesem Unternehmen, aber ich würde gerne wissen, was die Azubis hier machen können, ohne das ihre Übernahme dadurch gefährdet ist oder sie ein schlechtes Ausbildungszeugnis bekommen.
Vielen dank.
Kai am 09.04.20 um 13:57 Uhr
Hallo, ich bin Azubi und wollte fragen ob das so mit rechten Dingen zu geht. Bei uns ist es jetzt so, dass alle Kurzarbeit haben außer die Azubis, das passt schonmal. Nur ist es jetzt so, dass wir jeden Tag kommen und dazu immer ein Festangestellter. Da wir zur zeit kaum geschäft haben machen wir jeden Tag etwa 4 Minusstunden und ich weiß nicht wie ich die wieder aufbauen soll. Mir kommt es so vor als müssten nur wir arbeiten weil wir billiger sind..
Andrea am 02.04.20 um 12:39 Uhr
Bekommen 450 Euro Kräfte weiterhin ihr Geld auch wenn Kurzarbeit ist?
Nick am 01.04.20 um 20:42 Uhr
Also ist das doch eigentlich zwangsurlaub oder?
Nick am 01.04.20 um 20:40 Uhr
Ich bin auch azubi und wir sind nur 2 azubis in der firma wir sollen jetzt unseren Urlaub abwechselnd abbauen für das komplette jahr. (Also ich eine woche urlaub der andere eine woche immer abwechselnd) ist das Gesetzlich in ordnung?
Jörg am 01.04.20 um 15:56 Uhr
Hallo Patrick .
Also folgendes: Mein Sohn ist auch Azubi und seine Firma hat seit gestern gleich wie bei dir die Arbeitszeiten reduziert . Teilweise auch Kurzarbeit.
Bei ihm ist es so , dass er normal weiter arbeiten muss dafür aber hat er auch den Vorteil , dass er seinen monatlichen Lohn weiter bekommt , also ohne Abzug .
Das geht sogar so weit , dass wenn die Firma wegen Kurzarbeit geschlossen ist und nur die Sekretärin noch arbeitet muss ein Azubi beschäftigt werden . Er muss dann halt Ordner sortieren oder so , aber er muss es machen auch wenn es nicht sein Job ist .
Hoffe es hilft Dir . LG Jörg
Patrick am 31.03.20 um 17:10 Uhr
Hallo zusammen, in meinem Betrieb arbeiten alle Mitarbeiter wegen der Kurzarbeit nur noch 6 Stunden am Tag, heißt aus der 40 Std. Woche wurde eine 30 Std. Woche. Das betrifft alle Mitarbeiter außer mich (bin Auszubildender), also muss ich als Azubi als einziger im ganzen Betrieb die ganze 40 Std Woche arbeiten, ist das rechtens?
Bitte um eure Hilfe
andreaschreiben am 31.03.20 um 15:42 Uhr
Hallo, was passiert nach den 6 Wochen Lohnfortzahlung bei Kurzarbeit eines Azubis? Wird das Gehalt dann nicht weiter gezahlt oder ünbernimmt es der Staat?
Darius am 25.03.20 um 17:59 Uhr
Hey ich bin Auszubildender und mein Ausbildungsbetrieb hat einen Antrag auf Kurzarbeit gestellt, muss ich dann die vollen Stunden wie gewohnt arbeiten gehen oder ändern sich meine Arbeitszeiten auch?
Vielen Dank im Voraus
JEANLUC am 25.03.20 um 07:59 Uhr
Mal was zur Vergütung:
Vergütungspflicht
Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen.
Yannick am 24.03.20 um 19:17 Uhr
Hallo,
ich mache zur Zeit ein Volontariat in einem großen Verlagshaus in der Sportredaktion. Die steht nun wegen Corona still, es wird von Seiten der Geschäftsleitung überlegt, Kurzarbeit für die Redaktion anzumelden. Wäre ich davon betroffen oder zählen Volontäre juristisch ebenfalls als Auszubildende?
Julz am 24.03.20 um 16:35 Uhr
Verzeihung, Berufsbildungsgesetz war natürlich gemeint.
Julz am 24.03.20 um 16:31 Uhr
Ja das steht alles im Berufsausbildungsgesetz ,wie oben aufgeführt mit passenden Paragraphen. Also welche Rechtsquelle meint ihr denn noch??
Philipp am 23.03.20 um 19:31 Uhr
Unser Betrieb (Fitnessstudio) wurde wegen Corona geschlossen. Die Kollegen bleiben zuhause und beantragen Kurzarbeit. Ich als Auszubildender soll aber arbeiten kommen. Ist das rechtens?
alloa98 am 23.03.20 um 13:54 Uhr
Hier findet ihr die Rechtsgrundlage:
Berufsbildungsgesetz (BBiG,§ 19 Fortzahlung der Vergütung
(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen
1.für die Zeit der Freistellung (§ 15),
2.bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie
a)sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder
b)aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
Anna am 23.03.20 um 12:56 Uhr
Ich stimme Marvin zu. Die Rechtsquellen wären verdammt hilfreich...
Meinem Chef wird DAS nämlich nicht reichen...
Marvin am 23.03.20 um 10:47 Uhr
Hi, es wäre wirklich hilfreich wenn die Rechtsquellen angegeben werden, damit man genau nachlesen kann.
Erth am 22.03.20 um 17:03 Uhr
Hi Scotti, am besten Mal in den Arbeitsvertrag schauen. Urlaub dient der Erholung. Bei wenigen Tagen Betriebsschlusses (zB Weihnachten bis Neujahr) mag das gehen. Aber wer Zwangsurlaub als Ersatz für Kurzarbeit verordnet, der missbraucht den Urlaub und unterminiert den Zweck von Urlaub, nämlich die Erholung. Wenn ich jetzt gezwungen werde allen Urlaub plötzlich im März-April zu nehmen, macht das den Sinn des Urlaubes zunichte. Anders sieht es zB mit Überstunden aus. Die abzufeiern kann dein AG frei anordnen.
scotti77 am 20.03.20 um 03:08 Uhr
Kann ein Betrieb während die Mitarbeiter in Kurzarbeit sind, nur für die Azubis "Zwangsurlaub" verordnen?
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