Zeugnisgrundsätze im Arbeitszeugnis
Bei der Abfassung von Arbeitszeugnissen sind die so genannten Zeugnisgrundsätze zu beachten. Sie sollen eine objektive und leistungsrechte Beurteilung des Arbeitnehmers gewährleisten. Der Arbeitgeber muss folgende Zeugnisgrundsätze berücksichtigen:- Grundsatz der Klarheit
- Grundsatz der Wahrheit
- Grundsatz des Wohlwollens
- Grundsatz der Vollständigkeit
- Grundsatz der individuellen Beurteilung
Grundsatz der Klarheit
Die Zeugnissprache muss klar, widerspruchsfrei und verständlich sein. Aus diesem Grunde ist die Benutzung bestimmter Geheimzeichen oder Codewörter nicht zulässig, wie sie mitunter in Arbeitszeugnissen Verwendung finden. So ist es mit dem Grundsatz der Klarheit unvereinbar, bestimmte Textstellen optisch hervorzuheben, um ihnen einen über den reinen Wortsinn hinaus gehenden Aussagewert beizulegen. Das gilt in besonderem Maße für Unterstrechungen bestimmter Passagen oder das gezielte Setzen von Ausrufezeichen. Ebenfalls unzulässig ist die Verwendung von so genannten Codewörtern, die in Zeugnissen in der Absicht benutzt werden, dass der Leser den eigentlichen Sinn einer Formulierung oder einzelnen Ausdrucks erfassen wird. Es handelt sich bei solchen Codewörtern um Wendungen, die nach allgemein üblichem Sprachgebrauch von Verfassern und Lesern eines Zeugnisses das Vorliegen oder Fehlen bestimmter Eigenschaften durchblicken lassen sollen. Typische Codewörter dieser Art enthalten beispielhaft die folgenden Formulierungen:- „ Herr X hat im Rahmen seiner Möglichkeiten gearbeitet.“
- „ Herr X wusste sich gut zu verkaufen.“
Grundsatz der Wahrheit
Dieser Zeugnisgrundsatz legt den Verfasser auf eine umfassende Wahrheitspflicht fest. Das Zeugnis darf nur objektive Tatsachen enthalten und in die Beurteilung des Arbeitnehmers nur solche einfließen lassen. Der Arbeitgeber darf daher keinerlei Anschuldigungen, Annahmen, Unterstellungen oder gar bewusst wahrheitswidrige Behauptungen in das Arbeitszeugnis aufnehmen.Grundsatz des Wohlwollens
Die auch für die Zeugnisabfassung geltende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gibt diesem auf, die berufliche Zukunft des Arbeitnehmers nicht zu erschweren. Deshalb verpflichtet der Zeugnisgrundsatz des Wohlwollens den Arbeitgeber zu einer grundsätzlich vorteilhaften Beurteilung des Arbeitnehmers. Von Bedeutung ist dies insbesondere dann, wenn bestimmte Umstände oder Tatsachen vorliegen, deren Erwähnung sich nachteilig auf die Beurteilung des Arbeitnehmers auswirken können, die aber zugleich nicht von einem solchen Gewicht sind, dass ihre Aufnahme in das Zeugnis zwingend erforderlich wäre.Zwar ist der Arbeitgeber an den Zeugnisgrundsatz der Wahrheit gebunden, aber wenn die dem Arbeitnehmer ungünstigen Umstände nicht kennzeichnend für das Arbeitsverhältnis waren, es sich vielmehr um ein vereinzelt gebliebenes Vorkommnis gehandelt hat, ist der Arbeitgeber kraft des Grundsatzes wohlwollender Beurteilung gehalten, diese Umstände auch unerwähnt zu lassen.
Grundsatz der Vollständigkeit
Dieser Zeugnisgrundsatz ergänzt die Wahrheitspflicht. Der Arbeitgeber muss bei Abfassung des Arbeitszeugnisses alle wesentlichen Umstände berücksichtigen, die Aufschluss geben können über Leistungsfähigkeit und sonstiges Verhalten des Arbeitnehmers.Grundsatz der individuellen Beurteilung
Das Zeugnis muss erkennen lassen, dass der Arbeitgeber bemüht war, sich detailliert mit dem Arbeitnehmer auseinanderzusetzen. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz wäre deshalb der Gebrauch vorgefertigter Zeugnisfloskeln, die so pauschal gehalten sind, dass eine individuelle Bewertung des Arbeitnehmers auf dieser Grundlage nicht möglich ist.Autor: Rechtsanwalt Kristian Hüttemann
Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.
3 Kommentare
Bin türke am 10.01.22 um 14:12 Uhr
Grüse gehen raus aus türkei
Was geht gurlsss am 10.01.22 um 14:10 Uhr
Feier ich danke klasse 9a
Bönig am 10.01.22 um 13:58 Uhr
Gute werbung
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