Voraussetzungen der Maßnahme
Berufliche Weiterbildungsmaßnahmen und Maßnahmeträger unterliegen einer Zertifizierung nach der Anerkennung- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV). Die AZWV legt fest, dass unabhängige fachkundige Stellen die am Markt tätigen Weiterbildungsträger und deren Bildungsmaßnahmen überprüfen und zertifizieren. Die Anerkennung der fachkundigen Stellen ihrerseits erfolgt durch die Anerkennungsstelle der Bundesagentur für Arbeit.- berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen
- einen beruflichen Abschluss zu vermitteln
- zu einer anderen beruflichen Tätigkeit zu befähigen
Praktische Durchführung der Maßnahme
Die zeitliche Inanspruchnahme muss bei einer Vollzeitmaßnahme im Regelfall 35 Stunden, in Ausnahmefällen mindestens 25 Stunden pro Woche umfassen. Bei Teilzeitmaßnahmen liegt die zeitliche Inanspruchnahme des Teilnehmers bei mindestens 12 und höchstens 24 Stunden wöchentlich. Die Teilnehmer unterliegen während der Maßnahmedauer Lernerfolgskontrollen. Sie sollen eine fortlaufende Leistungsbewertung jedes einzelnen Teilnehmers garantieren. Zum Ende der Maßnahme ist dem Teilnehmer ein Zeugnis oder eine Teilnahmebescheinigung auszustellen, aus dem sich die Art der absolvierten Maßnahme und die Abschlussqualifikation ergeben. Wird die Weiterbildungsmaßnahme abgebrochen, endet die Förderung vorzeitig. Zudem wird bei Arbeitslosen die Verhängung einer Sperrzeit angeordnet, wenn- der Arbeitslose sich weigert, an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung teilzunehmen (§ 144 Abs.1 Nr.4 SGB III)
- der Arbeitslose die Teilnahme an einer solchen Maßnahme abbricht oder er durch ein maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus der Maßnahme gibt (§ 144 Abs.1 Nr.5 SGB III)
- bei erstmaligem Fehlverhalten dieser Art drei Wochen (§ 144 Abs.4 Nr.1 SGB III)
- bei dem zweiten Fehlverhalten dieser Art sechs Wochen (§ 144 Abs.4 Nr.2 SGB III)
- in darüber hinausgehenden Fällen zwölf Wochen (§ 144 Abs.4 Nr.3 SGB III)
Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.
2 Kommentare
Ichhalt am 05.08.24 um 12:55 Uhr
AZWV? Wie alt ist dieser Artikel? Bereits seit 2012 gibt es keine AZWV mehr ...
Gast am 04.07.19 um 13:56 Uhr
Danke für den informativen Artikel.
Ich habe eine Nachfrage zum Thema Urlaubsanspruch während der Weiterbildungsmaßnahme. Wir erleben als Bildungsträger in der Regel, dass die Arbeitsämter und Jobcenter einen Antrag auf Urlaub während der Maßnahme generell ablehnen, auch wenn die Maßnahmen bzw. das Maßnahmeziel dadurch in keinster Weise gefährdet wäre.
Woraus leitet sich das GESETZLICH ab (zB. SGB?), dass grundsätzlich ein Urlaub nicht möglich sein soll?
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