Ordentliche Kündigung
Angesichts der herausragenden Bedeutung des Rechts der ordentlichen Kündigung finden sich zu diesem Regelfall der Beendigung von Arbeitsverhältnissen in vielen Einzelgesetzen und Bestimmungen Regelungen. Die praktisch wichtigste dieser Regelungsmaterien ist das Kündigungsschutzgesetz.- Rechtssicherheit
- soziale Gerechtigkeit
Ausschluss der ordentlichen Kündigung
Das Recht zur ordentlichen Kündigung kann für Arbeitsverhältnisse aber auch grundsätzlich ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss kann sowohl durch eine einzelvertragliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag erfolgen als auch durch tarifvertragliche Einigung zwischen den Tarifparteien. Liegen im Arbeitsverhältnis solche Übereinkünfte vor, können sich die Arbeitsvertragsparteien nur über eine außerordentliche Kündigung von dem Arbeitsverhältnis wieder lösen. Schließen die Vertragsparteien ein befristetes Arbeitsverhältnis, ist die ordentliche Kündigung ebenfalls ausgeschlossen. Dieser bedarf es nicht, weil das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Arbeitsvertragszeit automatisch endet.Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Die praktisch bedeutsamsten Einschränkungen der Kündigungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Ist die Anwendung dieses Gesetzes eröffnet, so benötigt der Arbeitgeber für eine ordentliche Kündigung einen bestimmten Kündigungsgrund.Anwendungsbereich des KSchG
Nicht alle Arbeitsverhältnisse nehmen jedoch am besonderen Kündigungsschutz des KSchG teil. Die Anwendung des KSchG hängt von dem Vorliegen zweier Voraussetzungen ab.Betriebe mit mindestens zehn Beschäftigten – Kleinbetriebsklausel
Will der Arbeitnehmer sich auf das KSchG berufen, muss er in einem Betreib beschäftigt sein, dem mindestens zehn Arbeitnehmer angehören (§ 23 KSchG). Diese Kleinbetriebsklausel führt zum Ausschluss vieler Arbeitnehmer in mittelständischen und kleinen Betrieben, und sie ist daher sozialpolitisch auch nicht unumstritten. Das KSchG legt bezüglich der Bestimmung dieser Mindestmitarbeiterzahl zudem fest, dass Auszubildende keine Berücksichtigung finden und Teilzeitbeschäftigte gemäß ihrem Anteil am maßgeblichen Gesamtarbeitsanfall in die Berechnung einzustellen sind.Mindestens sechsmonatige Betriebszugehörigkeit
Der Arbeitnehmer muss darüber hinaus dem Betrieb bereits seit mindestens sechs Monaten angehören, wenn er die besonderen Kündigungsschutzbestimmungen des KSchG für sich in Anspruch nehmen will (§ 1 KSchG). Dem liegt die berechtigte Erwägung zugrunde, dass es dem Arbeitgeber zu ermöglichen ist, sich während der ersten Zeit eines Arbeitsverhältnisses von dem Beschäftigten wieder lösen zu können. Dies soll nicht dadurch erschwert werden, dass der Arbeitnehmer sich auch schon vor Ablauf der ersten sechs Monate – üblicherweise die Laufzeit eines Probearbeitsverhältnisses – auf das KSchG berufen kann.Besonderer Kündigungsschutz des KSchG
Ist das KSchG nach den vorstehend dargestellten Voraussetzungen einschlägig, so bedarf der Arbeitgeber im Falle einer ordentlichen Kündigung eines besonderen Kündigungsgrundes. Er muss zudem die Grundsätze der so genannten Sozialauswahl beachten. Selbst wenn daher ein nach dem KSchG anzuerkennender Kündigungsgrund vorliegt, kann die Kündigung dennoch unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber gegen die Grundsätze der Sozialauswahl verstößt.Kündigungsgründe nach dem KSchG
Das KSchG verlangt, dass der Arbeitgeber für eine ordentliche Kündigung Gründe anführen muss, die die Kündigung rechtfertigen. Eine Kündigung ist danach möglich, wenn folgende Gründe oder Umstände im Einzelfall vorliegen:- dringende betriebliche Erfordernisse (betriebsbedingte Kündigung)
- verhaltensbedingte Gründe (verhaltensbedingte Kündigung)
- personenbedingte Gründe (personenbedingte Kündigung)
Sozialauswahl
Bei einer Kündigung, die auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wird, muss darüber hinaus die Kündigung den Grundsätzen der Sozialauswahl genügen (§ 1 Absatz 3 KSchG). Das bedeutet, dass der gekündigte Arbeitnehmer innerhalb einer Vergleichsgruppe im Betrieb am wenigsten hart getroffen wird.Kriterien für die Sozialauswahl
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- bestehende Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers
- Schwerbehinderung des Arbeitnehmers
Autor: Rechtsanwalt Kristian Hüttemann
Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.
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