Nebentätigkeit bei Kurzarbeit
Die Verlockung ist für viele Arbeitnehmer groß, sich eine Nebentätigkeit bei Kurzarbeit zu suchen. Denn auf der einen Seite erhalten sie für die Zeitspanne des Kurzarbeitergeldes weniger Geld. Auf der anderen Seite haben die Arbeitnehmer in dieser wirtschaftlich angespannten Situation neben dem eigentlichen Arbeitsverhältnis durchaus die Zeit, um eine Nebentätigkeit bei Kurzarbeit ausüben zu können.Nebentätigkeit bei Kurzarbeit – Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme entscheidet
Rechtlich wird in zwei Gruppen einer Nebentätigkeit bei Kurzarbeit unterschieden. So wird das Einkommen aus einem Zweitjob nicht in die Berechnung des Kurzarbeitergeldes einbezogen, wenn das Arbeitsverhältnis schon vor der Nutzung der Kurzarbeit bestand. Negativ wirkt sich eine Nebentätigkeit bei Kurzarbeit jedoch dann aus, wenn der entsprechende Arbeitnehmer die Tätigkeit erst im Laufe der Maßnahme aufnimmt, um auf diesem Wege die finanziellen Einbußen abzufangen. Es ist offensichtlich, dass eine Nebentätigkeit bei Kurzarbeit für viele Arbeitnehmer in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen zunächst als ein sinnvoller Schritt erscheinen mag. Die Grundlage, dass eine Nebentätigkeit bei Kurzarbeit in vollem Umfang auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird, lässt diese Möglichkeit jedoch schwinden.Arbeitsagentur kann Nebentätigkeit bei Kurzarbeit nahe legen
Doch noch ein weiterer Aspekt kann sich im Falle einer Nebentätigkeit bei Kurzarbeit bemerkbar machen. Faktisch kann die zuständige Arge den Arbeitnehmern eine zusätzliche Beschäftigung offerieren. Angebote dieser Art sind jedoch im Grunde eher rhetorischer Form. Denn auf Basis des §172 im SGB III sind Arbeitnehmer zur Ausübung einer solchen Nebentätigkeit bei Kurzarbeit sogar verpflichtet, sofern es sich um eine zumutbare Beschäftigung handelt. Möglicherweise könnte eine solche Tätigkeit zu einer Neuorientierung für die in Kurzarbeit befindlichen Mitarbeiter führen. Zudem kann sich durch die Abrechnung des zusätzlichen Einkommens eine Entlastung des Staates ergeben, der für das Kurzarbeitergeld aufkommt. Ist ein Arbeitnehmer nicht bereit, die ihm angebotene Nebentätigkeit bei Kurzarbeit anzunehmen, können Sperrfristen verhängt werden. Die Ablehnung einer Nebenbeschäftigung sollten sich Arbeitnehmer mit Anspruch auf Kurzarbeitergeld also durchaus gut überlegen.Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.
26 Kommentare
Georgp am 17.01.24 um 13:40 Uhr
Ich gehe ab 1.2.24 in Kurzarbeit. Ich habe mich daraufhin gekümmert und ab den 31.1.24 einen Vertrag für einen Minijob unterzeichnet. Muss ich Januar schon in dem Minijob tätig gewesen sein oder reicht der Vertrag und ich kann ab Februar normal dem Minijob nachgehen?
Sieglinde am 25.10.23 um 07:19 Uhr
Hallo, meine Firma befindet sich aktuell in Kurzarbeit. Ggf. werde ich als Einzelperson für einen Monat temporär aus der Kurzarbeit genommen und danach wieder mit in die Kurzarbeit aufgenommen. Wenn ich während diesen einen Monats einen Minijob annehme, dann wird das nicht angerechnet beim Kurzarbeitergeld, korrekt? Vielen Dank vorab.
KB LB am 30.05.21 um 16:36 Uhr
Fehler eingeschlichen.... ich arbeite seit 12/2020 in einem - damals - systemrelevanten Bereich.
KB LB am 30.05.21 um 16:34 Uhr
Hallo,
ich bin seit 03/2020 in KA 100%. Seit 12/2021 arbeite 50-75% ich in einem systemrelevanten Beruf als Hinzuverdienst (Steuerklasse 6). Das neue Gesetzt sagt, dass der Hinzuverdienst ab 2021 voll auf das KUG angerechnet wird. Es gibt nicht mehr die Grenze bis zum ursprünglichen netto vor der Kurzarbeit.
Die Tätigkeit wurde aber in 2020 aufgenommen, damals noch in einem systemrelevanten Bereich.
Kann mir jemand sagen, ob somit das Gesetz aus 2020 für mich gültig ist oder ab 2021 die volle Anrechnung??
Ich bin der Meinung, dass die ein AN nicht zum Jahresende prüft, ob die Gesetze noch gültig sind.....oder?!
Ines am 09.02.21 um 17:51 Uhr
Ich bin seit 1.4.2020 in 50% und in Kurzarbeit. Ich möchte gern ab 1.2.2021 eine zusätzliche 50% Stelle annehmen. Reduziert das Gehalt der neuen Stelle das Kurzarbeitergeld der ersten?
LG
Kate am 14.07.20 um 20:40 Uhr
Ich bin auch etwas verwirrt.m, was das Thema Minijob und Kurzarbeit angeht.
Zum einen heißt es, 450€ Job bleibt vollständig anrechnungsfrei
Zum anderen: Beschäftige mit Nebenjob können einen Nebenverdienst bis zur Höhe ihres ursprünglichen Einkommens haben
Wenn ich mit 450€ Minijob + Kurzarbeitergeld mehr Verdienst als ursprünglich habe, wird dann angerechnet?
Oder bleiben die 450€ völlig frei und man muss auch keine Prüfung vornehmen ?
Es ist echt verwirrend ...
Marie am 05.06.20 um 19:39 Uhr
Guten Tag,
Ich arbeite Vollzeit und habe im Monat lediglich 3 Tage Kurzarbeit. Dabei zahlt mein Arbeitgeber noch ein bisschen drauf. (Tarifvertrag)
Nun wollte ich ganz unabhängig vom Thema Kurzarbeit einen Minijob nebenher machen. Mein Arbeitgeber ist auch einverstanden.
Der Minijob wird pauschal versteuert. Keine Zuordnung einer Lohnsteuerklasse.
Ich habe mehrfach bei der Agentur für Arbeit angerufen und man dagt mir immer nur, man würde mich zurück rufen... Keiner kann mir eine verbindliche Aussage geben. Der Arbeitgeber des Minijobs sagte, bis zu 450 € kann ich ohne Anrechnung dazu verdienen. Hier auf der Seite liest es sich aber anders...
Der Vertrag des Nebenjobs kam erst zu Stande, als bereits Kurzarbeit aktiv war... aktuell habe ich pro Monat ca. 120 € weniger bei meiner normalen Anstellung laut Abrechnung...
Auf einer anderen Seite stand, dass ich den Differenzbetrag, also hier 120 € dazu verdienen kann, ohne Abzüge...
Was ist denn jetzt richtig? Kann mir bitte jemand helfen, der Ahnung hat?
Arbeitstier am 13.05.20 um 23:03 Uhr
Hallo,
ich arbeite seit 01.09.2019 als Nebenjob in einem Supermarkt.
Wir sind jetzt seit 01.04.2020 in Kurzarbeit, wird mir mein Nebenjob verdienst auf Kurzarbeit angerechnet?
Vielen Dank für ihre Antwort.
Peter am 06.05.20 um 12:41 Uhr
Servus, ich bin Angestellter und habe Kurzarbeit .Die Frage ist darf ich jetzt mit meinem Vater eine landwirtschaftliche Gbr gründen, ohne Verrechnung des Kurzarbeitergelds? Geld verdiene ich so eh nicht. Ich bin aber dann Unternehmer.
OlliV am 04.05.20 um 08:17 Uhr
Hallo,
ab Juni werde ich evtl 100% KUG bekommen. Ich habe schon ein Minijob vor Antrag auf KUG ausgeübt. Jetzt meine Frage, Ich möchte gerne noch eine andere Nebentätigkeit zusätzlich ausüben. Wie beläuft es mit der Berechnung. Mein Minijob ist doch anrechnungsfrei?!Zählt jetzt nur die Anrechnung aus der neuen Nebentätig? Oder dann doch mein Minijob dazu? Ich würde bzw möchte nur die Differenz zu mein Ist-Entgeld ausgleichen. Wenn mein Minijob nicht dazuzählt,könnte ich mehr Stunden in der neuen Nebentätigkeit arbeiten und mein Minijob so lassen, wie er ist.
Liebe Grüße
Olli
Alexander am 23.04.20 um 19:17 Uhr
Hallo,
Ich habe gesten einen 450 Basis Job angenomme, zum 01.05. und heue sagte mein Arbeitgeber dass wir zum 01.06. in die Kurzarbeit gehen.
Wie ist es jetzt? Habe ich jetzt rechtzeitig den Nebenjob angenommen? Oder gibt's da irgentwelche Probleme usw.
LG
Alexander
Schwiepmann am 20.04.20 um 13:42 Uhr
Hallo.
Ich bin momentan in Kurzarbeit 0% und arbeite seit der Kurzarbeit in einem Systemrelevanten Beruf als Erntehelferin.
Meine Frage ist
Wie viel Geld darf ich Nebenbei verdienen, ohne dass mein Kurzarbeitergeld angerechnet wird?
Claudii am 09.04.20 um 22:15 Uhr
Ich habe schon seit 2 Jahren einen minijob. Gehe nun ab 1.4 auf Kurzarbeit von meinem Hauptberuf. Macht es sich bemerkbar auf meinen minijob und muss ich den minijob angeben ?
TomTom am 02.04.20 um 17:48 Uhr
... und wer das Impressum liest weiß dann auch warum:
ein privater Verlag, der sich einen offiziellen Rahmen zu geben scheint.
also Vorsicht bei den hiesigen Informationen!!
TomTom am 02.04.20 um 17:46 Uhr
Moin,
die Informationen dieser Seite sind zumindest teilweise erheblich überholt: § 172 SGB III hat bereits seit 2011 mit Wirkung ab 01.04.2012 eine völlig neue Fassung!
Michaela am 31.03.20 um 14:40 Uhr
Es ist schlimm, aber irgendwie typisch, dass auf so einer offiziellen Seite keinerlei neue Informationen zu den Sonderregelungen während der Corona - Auflagen gibt.
Da darf man auch gespannt sein, wie schnell und unbürokratisch die Bearbeitung der Hunderttausenden von Kurzarbeitergeldanträgen erfolgen wird.
TomSG am 26.03.20 um 14:53 Uhr
Unsere Firma startet am 01.ü4. mit Kurzarbeit.Könnte einen Nebenjob bekommen, bei dem ich einen Gewerbeschein benötige. Von meinem AG habe ich die Erlaubnis, den Gewerbeschein könnte ich bis Montag 30.03. bekommen und mich zu diesem Nebenjob anmelden . Sind damit die Voraussetzungen erfüllt, damit es keine Abzüge beim KAG gibt?
Reisefee am 26.03.20 um 10:46 Uhr
Hallo, wir gehen auch ab 01.04. in Kurzarbeit. Ich habe einen Nebenjob gefunden, der nur Saisonal ist. Also ich verkaufe von März bis August Erdbeeren für einen Hof. Das nennt sich kurzfristige Beschäftigung. Ist es richtig, dass ich hier wegen der Saisonarbeit auch mehr als 450€ im Monat verdienen darf, ohne Abzüge? Danke im Voraus
Milena am 25.03.20 um 21:34 Uhr
Hallo, unsere Gastronomie ist zu und ich bin in kurzarbeit. Darf ich trotzdem noch mein nebenjob machen. Da bin ich seid Januar 2019?
Danke
Mit freundlichen Grüße milena
Johan am 25.03.20 um 21:21 Uhr
@Tobi: Der letztmöglichste Zeitpunkt war am 29.2.2020, die Frist ist abgelaufen. Ohne Anrechnung ist leider keine Aufnahme einer Nebentätigkeit mehr möglich.
Johan am 25.03.20 um 21:20 Uhr
@Sabrina: Es erfolgt eine volle Anrechnung beider Minijobs. Zudem werden beide sozialversicherungspflichtig. Angenommen du hast eigentlich 2000 Euro netto und bei Kurzarbeit NULL 1200 Euro Kug, dann werden die ca. 600 Euro netto der beiden Minijobs zusammen auf dein Soll-Einkommen angerechnet. In dem Fall sinkt das Kug auf 840 Euro. Du hast dann 1440 Euro netto mit 2 Minijobs - musst du selbst entscheiden, ob du wegen den 220 Euro mehr gleich 2 Minijobs haben willst. Aus Rentenversicherungssicht ist es durchaus vorteilhaft.
Sabrina am 24.03.20 um 21:31 Uhr
Da die Corona-Krise die Hotellerie am härtesten getroffen hat, werde ich zum 01.04.2020 KUG erhalten. Mein Chef erlaubt meinen Kollegen und mir einen Minijob anzunehmen, weil wir sonst nicht über die Runden kommen. Ich habe zwei Fragen:
1. Frage: Wird mir die 450 € in das KUG angerechnet, wenn ich vor dem 01.04.2020 den Minijob antrete?
2. Frage: Da ich mit dem KUG monatlich nicht auskomme, würde ich 2 Minijobs annehmen wollen, wird dann beides beim KUG angerechnet oder nur ein Minijob?
Ich würde mich über eine Rückmeldung freuen
Rk am 22.03.20 um 23:23 Uhr
Zu manchen der oben genannten Fragen (z.B. Überstunden) finden sich Antworten und Fallbeispiele auf folgender Website: https://www.arbeitsrechte.de/kurzarbeit/
Tobi am 22.03.20 um 19:58 Uhr
Hallo zusammen,
Mein Arbeitgeber hat zum 01.03.20 Kurzarbeit beantragt. Da ich noch einige Überstunden abbauen muss, werde ich erst ab 16. April Kurzarbeitergeld beziehen. Kann ich bis zum 16. April einen Nebenjob annehmen ohne dass er auf das Kurzarbeitsgeld angerechnet wird? Oder wann ist der letztmögliche Zeitpunkt?
Vielen Dank für eure Hilfe
Schöne Grüße Tobi
Bine am 22.03.20 um 16:57 Uhr
Genau dasselbe würde mich such interessieren. Ich habe noch 2 Wochen Urlaub die ich nehmen muss... meine Kolleginnen sind jedoch bereits ab morgen in der KA. Bisher habe ich noch nichts unterschrieben. Zählt dann der Zeitpunkt der Unterschrift des KA Vertrages für mich?
Babett Sauer am 21.03.20 um 05:15 Uhr
Hallo,
eine Frage habe ich,
Der Zeitpunkt wann man einen 450 € Job aufnimmt in Kurzarbeit :
- wann ist genau der Anfang der KA : bei Antrag des AG auf KA ? , am Ersten Tag wenn AG KA einführt ? oder vll. sogar erst an dem ersten Tag an dem ein Arbeitnehmer Kurzarbeit bezieht ( das kann durch Urlaub und Freizeitabbau zu einem spätere Zeitpunkt sein )
Frist ob Nebenjob angerechnet wird auf KA oder nicht
Mit freundlichen Grüßen
Babett Sauer
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