Abfindung Sozialversicherung - Entlassungsabfindung
Die Sozialversicherungspflicht der Abfindung hängt davon ab, ob es sich um eine echte oder unechte Abfindungen handelt, ob es sich also um reguläres Arbeitsentgelt handelt oder nicht.Echte Abfindungen
§ 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IV definiert Arbeitsentgelt als sämtliche laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Abfindungen, die anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, fallen dabei nicht unter die Sozialversicherungspflicht, denn die Abfindungsleistungen sind für Zeiten vorgesehen, die nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses liegen. Sie unterliegen daher nicht mehr der Sozialversicherungspflicht dieses Arbeitsverhältnisses.Unechte Abfindungen
Einer abweichenden Wertung unterliegen dagegen die unechten Abfindungen. Sie stellen verdecktes Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IV dar und werden nicht als Entschädigung für entgangenes Entgelt bzw. als Kompensation bei Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt. Insbesondere in den nachfolgenden Fällen werden unechte Abfindungen angenommen:- Zahlung rückständigen Lohns aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Abfindungszahlungen bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach einer erfolgten Änderungskündigung oder einer einvernehmlichen Änderung der Arbeitsbedingungen
Autor: Rechtsanwalt Kristian Hüttemann
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1 Kommentar
Andreas am 25.10.19 um 15:00 Uhr
Frage :
Stimmt es, dass auch eine echte Abfindung sozialversicherungspflichtig ist, wenn der Arbeitnehmer sich nach der Arbeitslosigkeit freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern musste?
Und das gilt nur für freiwillig Versicherte ?
Vielen Dank
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