Abfindung Sozialversicherung - Entlassungsabfindung

Die Sozialversicherungspflicht der Abfindung hängt davon ab, ob es sich um eine echte oder unechte Abfindungen handelt, ob es sich also um reguläres Arbeitsentgelt handelt oder nicht.

Echte Abfindungen

§ 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IV definiert Arbeitsentgelt als sämtliche laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Abfindungen, die anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, fallen dabei nicht unter die Sozialversicherungspflicht, denn die Abfindungsleistungen sind für Zeiten vorgesehen, die nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses liegen. Sie unterliegen daher nicht mehr der Sozialversicherungspflicht dieses Arbeitsverhältnisses.

Unechte Abfindungen

Einer abweichenden Wertung unterliegen dagegen die unechten Abfindungen. Sie stellen verdecktes Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IV dar und werden nicht als Entschädigung für entgangenes Entgelt bzw. als Kompensation bei Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt.

Insbesondere in den nachfolgenden Fällen werden unechte Abfindungen angenommen:

  • Zahlung rückständigen Lohns aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Abfindungszahlungen bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach einer erfolgten Änderungskündigung oder einer einvernehmlichen Änderung der Arbeitsbedingungen

Die Sozialversicherungspflicht hängt also im Wesentlichen davon ab, um welche Art der Abfindungszahlung es sich handelt. Dabei gilt es, wie oben beschrieben, zwischen echten und unechten Abfindungen zu unterscheiden. Grundsätzlich unterliegen unechte Abfindungen der Sozialversicherung, so dass die Beträge für Kranken- und Pflegeversicherung sowie Renten- und Arbeitslosenversicherung die auszuzahlende Abfindung reduzieren. Wie auch die Besteuerung der Abfindung in Bezug auf den Lohnsteuerabzug, so muss auch der Arbeitgeber hier für den Arbeitnehmer den Abzug der Sozialversicherung vor der Auszahlung vornehmen.

Autor: Rechtsanwalt Kristian Hüttemann

Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.

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1 Kommentar
Andreas am 25.10.19 um 15:00 Uhr
Frage : Stimmt es, dass auch eine echte Abfindung sozialversicherungspflichtig ist, wenn der Arbeitnehmer sich nach der Arbeitslosigkeit freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern musste? Und das gilt nur für freiwillig Versicherte ? Vielen Dank

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