ALG I Höhe und Berechnung - Arbeitslosengeld

Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet hauptsächlich nach dem vorherigen beitragspflichtigen Gehalt, der Lohnsteuerklasse und danach, ob ein Kind bei der Berechnung mit zu berücksichtigen ist. Daran orientiert sich die Berechnung eines täglichen Leistungssatzes, der monatlich ausbezahlt wird. Dabei wird jeder volle Kalendermonat mit 30 Tagen angesetzt.

Bemessungszeitraum des Arbeitsentgelts

Die Höhe des Arbeitslosengelds stützt sich hauptsächlich auf das im letzten Jahr vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit (dem Bemessungszeitraum) erzielte Arbeitsentgelt. Für den Fall, dass in den Jahren vor dem Bemessungszeitraum das Arbeitsentgelt mehr als 10 Prozent höher war als im Bemessungszeitraum, kann auch ein längerer Bemessungszeitraum berücksichtigt werden. Die geschieht aber nur auf ausdrücklichen Antrag des Arbeitslosen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitsplatz verliert und eine neue, schlechter bezahlte Arbeit annimmt, die er dann ebenfalls nach einem Jahr verliert. Der Bemessungszeitraum für das Arbeitslosengeld wäre hier nur das letzte Jahr, in dem er aber deutlich schlechter verdient hat. Hier kann er beantragen, dass das Einkommen der beiden letzten Jahre berücksichtigt wird.

Zusätzliche Leistungen bei niedrigem Arbeitslosengeld

In Fällen, in denen das Arbeitslosengeld nur sehr gering ausfallen würde, beispielsweise wegen eines niedrigen Entgelts im vorherigen Beschäftigungsverhältnis, kann unter Umständen auch zusätzlich Arbeitslosengeld II beantragen und beziehen.

Ebenfalls besondere Regeln gelten, wenn das Arbeitsentgelt durch Betreuung und Erziehung von Kindern gemindert war oder wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung bereit Arbeitslosengeld bezogen wurde.

Normaler und erhöhter Leistungssatz

Beim Arbeitslosengeld wird unterschieden zwischen allgemeinem und erhöhtem Leistungssatz. Der allgemeine Leistungssatz in Höhe von 60% des Leistungsentgeltes, also des vorher verdienten Nettogehalts, wird den Antragstellern gewährt, bei denen kein Kind zu berücksichtigen ist.

Der erhöhte Leistungssatz in Höhe von 67% des Leistungsentgeltes wird gewährt, wenn der Arbeitslose oder der „nicht dauernd von ihm getrennt lebende und ebenfalls uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtige Ehegatte oder Lebenspartner“ mindestens ein leibliches, angenommenes oder Pflege-Kind hat. Auf die Zahl der Kinder kommt es nicht an.

Erhöhter Leistungssatz für volljährige Kinder

Sollten das Kind oder die Kinder das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein, damit der erhöhte Leistungssatz ausgezahlt wird. Zu diesen Voraussetzungen gehört etwa, dass das Kind noch nicht 21 Jahre alt ist, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet oder noch nicht 25 Jahre alt ist und für einen Beruf ausgebildet wird oder aber wegen einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Auch für das Kind oder die Kinder gelten Einkommensgrenzen; das Einkommen des Kindes wird von der Agentur für Arbeit meist durch einen gesonderten Fragebogen und die Zusammenarbeit mit der Familienkasse, die das Kindergeld zahlt, festgestellt. Die Einkünfte und Bezüge des Kindes, die für seinen Unterhalt oder seine Berufsausbildung bestimmt sind – also etwa Kindergeld, Unterhalt und BAföG – dürfen 667 Euro im Kalendermonat (bzw. 8.004 Euro im Kalenderjahr ab 2010; 7.680 Euro bis 2009) nicht überschreiten.

Höhe des Arbeitslosengeldes bei Auszubildenden

Auch Auszubildende, die nach der Ausbildung nicht übernommen werden, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Bei ihnen wird das erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt für die Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde gelegt. Gab es während der Ausbildung eine Zeit, während der keine Ausbildungsvergütung gezahlt wurde, wird ein vergleichbares tarifliches Entgelt für die Berechnung herangezogen.

Fiktive Berechnung nach Elternzeit

Auch Zeiten, während derer ein Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erzogen wurde, sind versicherungspflichtig. Daher besteht auch bei einer Arbeitslosigkeit im Anschluss an die Elternzeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, da ja während der Erziehungszeiten ein Anspruch auf Leistungen entstand. Wird das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit vom Arbeitnehmer aus aufgelöst, werden allerdings auch hier die üblichen Sperrfristen angesetzt.

Die Berechnung der Leistungshöhe gestaltet sich in diesem Fall allerdings schwierig. Laut Gesetz werden Erziehungszeiten nicht als Bemessungszeitraum gewertet, aber andererseits beträgt der Bemessungsrahmen nur zwei Jahre – wurde die dreijährige Elternzeit voll ausgeschöpft, gibt es keine Grundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes. Deshalb wird das Arbeitslosengeld anhand gestaffelter „fiktiver“ Entgelte berechnet, die je nach Qualifikation der Antragsteller festgelegt wurden.

Auch beim Eintreten der Arbeitslosigkeit nach einer nicht voll ausgeschöpften Elternzeit ist ein nur geringes Arbeitslosengeld zu erwarten, da sich die Höhe der Leistung dann nach dem vorher erreichten Entgelt richtet, in diesem Falle also nach dem niedrigeren Elterngeld (meist 67% des vorherigen Arbeitsentgelts) oder nach einem Durchschnittsbetrag aus Arbeitsentgelt und Elterngeld.

Pfändbarkeit von Arbeitslosengeld I

Oberhalb der gesetzlich festgelegten Pfändungsgrenzen ist übrigens auch Arbeitslosengeld pfändbar, genau wie “normales” Arbeitseinkommen, und wird auch durchaus häufig im Zusammenhang mit Unterhaltsstreitigkeiten durchgeführt.

Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.

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3 Kommentare
Wixi Anman am 17.10.24 um 15:13 Uhr
Eierlecken
Schlumpf am 11.08.22 um 23:33 Uhr
Zeiten des Elterngeld-Bezugs sowie erziehungsbedingte Teilzeit gehören nicht zum Bemessungszeitraum (obwohl sie als versicherungspflichtige Zeiten zählen). Entsprechend wird die Höhe von ALG I nicht durch die Höhe des Elterngeldes beeinflusst.
Elterngeld Anrechnungsfähig am 24.02.20 um 18:04 Uhr
Hallo, könnte mir jemand sagen, ob für die Errechnung von ALG I auch das Elterngeld zählt? Ich habe das nach kurzer Recherche nicht im SGB gefunden. Danke R.X.

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