Urlaub bei Kurzarbeit

Ein Punkt, der beim Wunsch nach Urlaub bei Kurzarbeit in jedem Fall vom Arbeitnehmer zu berücksichtigen ist: Ohne Rücksprache sollte keine Fernreise gebucht werden. Jeder Urlaub bei Kurzarbeit sollte mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden, denn mitunter müssen sich Berufstätige für den Fall einer veränderten Situation im Unternehmen zur Verfügung halten.

Anspruch auf Urlaub bleibt in voller Höhe bestehen

Die wohl meist gestellte Frage nach einem Anspruch auf Urlaub bei Kurzarbeit ist jedoch eindeutig mit Ja zu beantworten. Die landläufige Meinung, der Urlaub bei Kurzarbeit reduziere sich entsprechend der gekürzten Arbeitszeiten und des Kurzarbeitergeld ist nichts weiter als ein hartnäckiges Gerücht. Der Urlaubsanspruch bleibt den Mitarbeitern erhalten. doch gibt es Umstände, unter denen Urlaubstage nicht vollkommen eigenständig verplant werden dürfen. So kann der Arbeitnehmer laut mehrerer Arbeitsgerichte Entscheidungen etwa dann Urlaub bei Kurzarbeit zu einem bestimmten Zeitpunkt vorschreiben, wenn die Dauer der Urlaub für das Kollektiv der Arbeitnehmer als Pensum im Jahresverlauf noch verfügbar ist.

Verfügungsgewalt über Urlaubstagen durch das Unternehmen

Auf diesem Wege können Arbeitgeber in erster Linie dafür sorgen, dass die Kurzarbeit vermieden oder wenigstens ihr Beginn verschoben wird. In anderen Fällen steht es dem Arbeitnehmer jedoch nur im Rahmen der internen Urlaubsvergabe ein Mitspracherecht zu. oft kann es jedoch dazu kommen, dass Mitarbeiter und Arbeitgeber einigen, dass beispielsweise Resturlaub genutzt wird, um den Eintritt in Kurzarbeit zu verzögern. In vielen Arbeitsverträgen finden solche Klauseln Platz. Arbeitnehmer, die freie Tage bereits vor dem gravierenden Arbeitsausfall eingereicht haben, können nicht zu einer Verschiebung von Urlaub bei Kurzarbeit gezwungen werden. In diesen Fällen wird kein so genannter Arbeitsausfall mit Unvermeidbarkeit anerkannt.

Anspruch auf Urlaub bei Kurzarbeit rechtzeitig geltend machen

In der Realität raten viele Arbeitsrechtler auf Anfragen häufig dazu, als Arbeitnehmer Urlaubsansprüche frühzeitig zu nutzen. So wird die Zeit der Kurzarbeit im Einzelfall nicht nur weitaus angenehmer. Es gibt auch eine finanzielle Komponente, die Urlaub bei Kurzarbeit für Arbeitnehmer nicht unbedeutend ist. Einerseits wirkt sich die Kurzarbeit nicht auf den Urlaubsanspruch an sich aus. Darüber hinaus steht Mitarbeitern für die abgeleisteten Urlaubstage das volle Gehalt zu, an dieser Stelle sind Kürzungen auf Basis des Kurzarbeitergeldes nicht zulässig. Diese gesetzliche Grundlage wird rechtlich im §11 des Bundesurlaubsgesetzes thematisiert und festgelegt.

Gerade im Falle von Resturlaub oder einem Urlaubs-Übertrag aus dem Vorjahr sollten Arbeitnehmer Urlaub bei Kurzarbeit möglichst rasch anmelden. Hier gelten individuelle Vorgaben, die in Arbeitsverträgen eigens für derartige Ausnahmesituationen festgelegt werden. Auch hier sind Fristveränderungen ansonsten nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Allerdings stehen die Chancen ausgesprochen schlecht, dass der Urlaub bei Kurzarbeit – sofern es sich um Resturlaub handelt – nicht schon im Vorfeld angeordnet wird, um den Beginn der Kurzarbeit zu verzögern. In diesem speziellen Fall kann eine Anordnung erfolgen.

Abgesehen von der rechtlichen Grundlage für Urlaub bei Kurzarbeit herrscht in den meisten Unternehmen jedoch die Meinung vor, lieber den Urlaub bei Kurzarbeit zu verschieben, um den Kostenpunkt für das Unternehmen zu vermeiden. Dafür kann im Idealfall der eigene Job sicherer werden.

Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.

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21 Kommentare
Sonnenschein 17 am 05.04.22 um 09:34 Uhr
Urlaubsabzug steht für mich in keinem Verhältnis, egal, welches Gericht das abgeurteilt hat. Denn bei Kurzarbeit bekomme ich nur ca. 60% vom Entgelt, muss aber 100% vom Urlaubstag abgeben. Das passt doch nicht. Die Begründung bei Kurzarbeit 100 ist auch nicht schlüssig; denn der Urlaub ist zur Erholung da, habe ich Kurzarbeit erhole ich mich nicht, wenn ich zu Hause sitze und auf den Anruf warte, wieder arbeiten zu können. Ehrlich, das ist doch dummes Zeug.
Fred_ am 06.10.20 um 17:18 Uhr
Stephan, da hast Du Recht, genau diese Urlaubsberechnung habe ich auch gefunden. Jedoch gibt es freundliche Arbeitgeber, die den Urlaubsanspruch nicht herunter rechnnen. (Sie müssen ja nicht.)
Stephan am 09.09.20 um 21:02 Uhr
Absoluter Schwachsinn was hier verbreitet wird! Der Seiteninhaber sollte sich vorher mal vernünftig informieren! Der Europäische Gerichtshof (EuGH) setzt Arbeitnehmer in Kurzarbeit mit vorübergehend teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern gleich (Urteil vom 08.11.2012 – C-229/11). Daher hat das Gericht im Falle von Kurzarbeit Null eine Verringerung des Urlaubsanspruchs für die Dauer der Kurzarbeit bejaht. Mit einem weiteren Urteil vom 13.12.2018 (C-385/17) hat der EuGH klargestellt, dass ein Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch nur in Zeiten erwerben kann, in denen er tatsächlich gearbeitet hat. Befindet sich der Mitarbeiter also beispielsweise für die Dauer von drei Monaten in Kurzarbeit Null, mindert sich der Jahresurlaubsanspruch um ein Viertel. Wenn der Mitarbeiter während der Kurzarbeit arbeitet, sich jedoch die Anzahl seiner Arbeitstage reduziert hat (beispielsweise von einer Fünf-Tage-Woche zu einer Drei-Tage-Woche), wäre der Urlaubsanspruch anteilig zu berechnen.
Fratzotatz am 03.09.20 um 16:07 Uhr
Hatte jetzt Kurzarbeit Null seit 4 Monaten und drei Wochen. Arbeite jetzt seit einer Woche und heute auf dem Lohnzettel sehe ich das mir für letzten Monat 2 Wochen Urlaub angerechnet wurden. Darf mein Arbeitgeber das einfach selber bestimmen ohne Absprache?
Querdenker am 18.06.20 um 12:33 Uhr
Die Frage von Robbe hat mich auch schon lange beschäftigt...! Eine rechtsverbindliche Antwort hierauf wäre sehr hilfreich. Ist es aber ferner nicht sogar so, da Urlaubstage ja voll vergütet werden und demnach wie Arbeitstage behandelt und gewertet werden, dass in einem Monat mit 20 Arbeitstagen gar nicht mehr gearbeitet werden müsste, da die verbleibende Hälfte der Arbeitstage dadurch bereits abgegolten ist? Sollte dem nicht so sein, müsste man dann nicht lediglich 5 volle Urlaubstage aufbringen um 2 Wochen Urlaub zu haben? Es findet sich im ganzen Netz leider nichts Verwertbares zu der Frage... :(
Ranitas am 29.05.20 um 00:10 Uhr
Die Antwort auf robbe‘s frage interessiert mich auch
Robbe am 28.05.20 um 08:02 Uhr
Bei 20 Arbeitstagen im Juni und 50 % Kurzarbeit entspricht das noch 10 zu arbeitenden Werktagen. Achtung - die eigentliche Frage: Wenn ein Arbeitnehmer nun aber 10 Werktage Urlaub hat, muss er dann noch 10 Werktage (50% der 20 Werktage) oder nur noch 5 Werktage (50% der abzgl Urlaub uebrig gebliebenen 10 Werktage) arbeiten? Vielen herzlichen Dank im Voraus fuer ihre Info!
Pewa am 26.05.20 um 20:03 Uhr
Hallo. Ich habe 60 % KUG, also zwei Tage in der Woche. Wenn ich nun 2 Tage Urlaub in der Woche nehme, muss ich in dieser Woche trotzdem 2 Tage arbeiten? Vielen Dank
Mike am 06.05.20 um 12:53 Uhr
Unsere Firma hat Kurzarbeit angemeldet. Freitags haben wir geschlossen. Ich habe im Juni 2 Wochen Urlaub. Wie verhält sich das jetzt mit dem genehmigten Urlaub Freitags? Wird dieser wieder meinem Konto gutgeschrieben oder "verfällt" dieser?
Marry am 04.05.20 um 09:13 Uhr
Ich habe im Monat 50% Kurz, kann mir die Tage selbst einplanen. Wenn Ich jetzt angenommen vom 11.05-15.05. mir kurz einplane, darf mein Chef mich rechtlich an diesen Tagen wieder in die Firma holen, wenn er es mir dann die Kurzarbeit prozentual verringert oder darf er das nicht?
Manu am 29.04.20 um 13:36 Uhr
Habe ich das jetzt richtig verstanden, das mein Arbeitgeber den Jahresurlaub wegen Kurzarbeit (100%) nicht kürzen darf? Bin seit 17.03.in Kurzarbeit, da all unsere Filialen schließen mussten. Mein Arbeitgeber hat mich /uns nun mündlich davon in Kenntnis gesetzt, dass wir z. B. für April keinen Urlaubs Anspruch haben, und auch nicht für Mai, weil er davon ausgeht, das wir vor Juni nicht wieder öffnen dürfen.
Dose am 16.04.20 um 10:53 Uhr
Kurzarbeit auf 50 % 2 Wochen im SELBEN Monat Urlaub. Chef sagt: Arbeitszeit ist erreicht. Ich denke 2 Wochen 100 % Lohn für den Urlaub und die anderen 2 Wochen sind somit Kurzarbeit 100 % Wer hat Recht?
Tinka am 10.04.20 um 12:39 Uhr
Hallo Ich war die erste Aprilwoche krank bekomme dann mein normales Gehalt Die 2 te Woche habe ich Urlaub bin aber seid Anfang April in Kurzarbeit wie wird das gerechnet ?
J* am 06.04.20 um 14:29 Uhr
Schoenen guten Tag, Urlaub wird voll bezahlt. Soweit so gut. Leider scheitern wir gerade an der Praxis bezueglich Einteilung der Arbeitstage. Der Einfachheit halber rechnen wir jetzt nur mit vollen Werktagen. Werktage in unserem Beispiel Mo - Fr, also 5 pro Woche , ergeben im Mai 20 Werktage fuer den Monat Mai. Bei 50 % Kurzarbeit entspricht das noch 10 zu arbeitenden Werktagen. Achtung - die eigentliche Frage: Wenn ein Arbeitnehmer nun aber 10 Werktage Urlaub hat, muss er dann noch 10 Werktage (50% der 20 Werktage) oder nur noch 5 Werktage (50% der abzgl Urlaub uebrig gebliebenen 10 Werktage) arbeiten? Vielen herzlichen Dank im Voraus fuer ihre Info!
J* am 06.04.20 um 14:29 Uhr
Schoenen guten Tag, Urlaub wird voll bezahlt. Soweit so gut. Leider scheitern wir gerade an der Praxis bezueglich Einteilung der Arbeitstage. Der Einfachheit halber rechnen wir jetzt nur mit vollen Werktagen. Werktage in unserem Beispiel Mo - Fr, also 5 pro Woche , ergeben im Mai 20 Werktage fuer den Monat Mai. Bei 50 % Kurzarbeit entspricht das noch 10 zu arbeitenden Werktagen. Achtung - die eigentliche Frage: Wenn ein Arbeitnehmer nun aber 10 Werktage Urlaub hat, muss er dann noch 10 Werktage (50% der 20 Werktage) oder nur noch 5 Werktage (50% der abzgl Urlaub uebrig gebliebenen 10 Werktage) arbeiten? Vielen herzlichen Dank im Voraus fuer ihre Info!
BIGGIE am 20.03.20 um 02:23 Uhr
Geht doch... Was ihr euch aufregt. Nicht so die Aufmerksamkeitsspanne? Sind zwar teilweise Schachtelsätze, ziemlich lang, aber wenn du folgen kannst, verstehst auch. Die sich aufregen, haben ein schönes Armutszeugnis abgegeben... ;-)
DC am 19.03.20 um 19:26 Uhr
Hallo Urlaub aus dem alten Jahr (2019) wurde bereits zweckgebunden für Tage im Zeitraum Juni-August 2020 beantragt und genehmigt. Jetzt erfolgt aufgrund der Gesamtsituation "Kurzarbeit"!!! Kann der Mitarbeiter trotzdem bei jetzt auftretender Kurzarbeit sofort in Kurzarbeit gehen (-->Reduzierung der Bezüge auf 60-67%) oder muss der bereits genehmigte Resturlaub jetzt erst aufgebraucht werden??? Über Feedback würde ich mich freuen. Mfg CD
Fourxxx am 19.03.20 um 08:03 Uhr
Rechtsverbindlicher und vertrauenswürdiger Ratgeber bei dringenden und existentiellen Fragen? Bei Texten mit sich durchziehenden sprachlichen Fehlern entsteht beim Leser aber ein ganz anderer Eindruck.
Schlafi am 17.03.20 um 14:08 Uhr
Kaum lesbar durch die Mängel in Formulierungen und Satzbau. Wie soll man da auf die rechtliche Aussagekraft vertrauen?
am 17.03.20 um 08:08 Uhr
Rechtschreibung - sehr gut.
am 16.03.20 um 12:19 Uhr
Eine Überarbeitung bzgl. Rechtschreibung und sprachlich sauberen und präzisen Ausdrucks wäre ratsam! Wer hat das verfasst, ein Grundschüler?

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