Anspruch Arbeitslosengeld - Berechnung und Antrag

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat jeder Arbeitslose, der sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Das bedeutet, dass der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre (der „Rahmenfrist“) mindestens 12 Monate lang in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden hat. Ebenfalls zum Erhalt von Arbeitslosengeld berechtigt sind Personen, die zwar nicht in einem herkömmlichen Arbeitsverhältnis standen, aber Elternzeit oder Wehr- oder Zivildienstzeit abgeleistet haben oder in der Ausbildung standen. Auch während dieser Zeit waren sie versicherungspflichtig und haben deshalb Anspruch auf das Arbeitslosengeld.

Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld

Für die Agentur für Arbeit müssen drei Kriterien erfüllt sein, um als arbeitslos zu gelten:

  • der Arbeitnehmer ist arbeitslos oder übt nur eine Tätigkeit aus, die weniger als 15 Stunden in der Woche beansprucht
  • er ist bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden
  • er steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung

Meldung bei der Agentur für Arbeit

Der Arbeitnehmer bzw. Arbeitslose muss sich außerdem bei der Agentur für Arbeit (AfA) persönlich arbeitsuchend melden. Die soll idealerweise spätestens drei Monate vor Eintreten der Arbeitslosigkeit oder vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses geschehen; erfährt man erst später von der bevorstehenden Arbeitslosigkeit, akzeptiert die AfA auch eine Meldung innerhalb von 7 Tagen nach „Kenntnis des Beendigungszeitpunktes“, also dem Zugang der Kündigung.

Eine vorläufige Arbeitsuchendmeldung ist auch telefonisch möglich, sie wird aber erst dann wirksam, wenn man persönlich bei der Agentur für Arbeit erscheint. Meldet man sich nicht fristgerecht arbeitsuchend, wird eine Sperrzeit von einer Woche verhängt, während derer kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Ist man aus triftigen Gründen verhindert, muss man dies anhand entsprechender Dokumente nachweisen, also etwa einem ärztlichen Attest bei Krankheit. Weiß man schon vorher, dass man den Termin nicht einhalten kann, sollte man gleich vorab einen neuen Termin absprechen.

Mit der Arbeitssuchendmeldung ist es aber noch nicht getan. Um Arbeitslosengeld erfolgreich zu beantragen, muss man sich arbeitslos melden. Dies geschieht persönlich, spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Ein Versäumen dieser Fristen kann dazu führen, dass eine einwöchige Sperrzeit verhängt wird, während derer kein Arbeitslosengeld ausgezahlt wird. Mit der Arbeitslosmeldung gilt das Arbeitslosengeld als beantragt.

Antrag auf Arbeitslosengeld

Um das Arbeitslosengeld zu beantragen, muss ein spezielles Formular ausgefüllt werden. Außerdem sollten auch Personalausweis oder Reisepass, Arbeitspapiere, vor allem die Lohnsteuerkarte und gegebenenfalls Nachweise über frühere Leistungen der Agentur für Arbeit wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld bereitgehalten werden.

Für den Antrag auf Arbeitslosengeld ist zudem die Arbeitsbescheinigung des früheren Arbeitgebers notwendig. Diese Bescheinigung muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehändigt werden und sollte vollständig ausgefüllt sein.

Werden die Formulare vollständig ausgefüllt und alle notwendigen Unterlagen abgegeben, kann die Agentur für Arbeit meist sofort den Anspruch auf Arbeitslosengeld prüfen und die Höhe der zustehenden Leistungen berechnen, so dass der Antragsteller möglichst zeitnah Auskunft erhält.

Andere Entgeltersatzleistungen

Neben dem „normalen“ Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder während der beruflichen Weiterbildung, werden aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung auch Teilarbeitslosengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld und Saison-Kurzarbeitergeld gezahlt.

Teilarbeitslosengeld bekommen Arbeitslose, die mehreren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgehen, von denen sie eine verlieren.

Teilarbeitslosengeld, Übergangsgeld und Insolvenzgeld

Das Teilarbeitslosengeld berechnet sich in diesem Fall auch ausschließlich am Entgelt für die verlorene Beschäftigung, nicht an der Gesamtsumme. Übergangsgeld gibt es zur Unterstützung behinderter Menschen bei ihrer Wiedereingliederung in das Berufsleben. Insolvenzgeld wird an Arbeitnehmer ausgezahlt, die wegen Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers keinen Lohn erhalten.

Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld

Arbeitnehmer, die wegen eines Arbeitsausfalls einen Verdienstausfall erleiden, können Kurzarbeitergeld beantragen. Ähnlich dem Kurzarbeitergeld ist das Saison-Kurzarbeitergeld. Auch hier gibt es für den Arbeitnehmer einen Verdienstausfall, allerdings nur in bestimmten Branchen, vor allem dem Baugewerbe. Voraussetzung ist, dass während der gesetzlich festgelegten Schlechtwetterzeit (1. Dezember bis 31. März) die Arbeit wetterbedingt unvermeidbar ruht. Das Saison-Kurzarbeitergeld ist der Nachfolger des Winterausfallgeldes.

Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.

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1 Kommentar
Manuela am 02.01.23 um 22:20 Uhr
Warum werden so verwaschene Auskünfte gegeben? In der Realität werden jahrelang versicherungspflichtig tätige Bürger systematisch durch diverse Auslegungen (unwirksam!) betrogen und als Bittsteller ihrer eigens erarbeiteten und bezahlten Ansprüche über den Tisch gezogen. Dies nennt man zu deutsch praktizierte und organisatorisch geplante Rechtsbeugung durch schlichte Firmenkonstrukte, in denen natürlich niemand verantwortlich zeichnet. Insbesondere ist die Ausnutzung einer angeblich öffentlichen Monopolstellung besonders verwerflich.

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