Informatives zum Arbeitslosengeld: Auszahlungen und Vorschüsse

Sind alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) erfüllt, stellt sich für Arbeitssuchende als nächstes die Frage nach dem Zeitpunkt für den Erhalt dieser Unterstützungsleistung. Wann können Betroffene mit dem Geldeingang rechnen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können? Ist hierfür zwingend ein Konto nötig und sind Vorschüsse denkbar? Antworten auf diese Fragen werden in diesem Beitrag zusammengefasst.

Auszahlung von Arbeitslosengeld

Das Arbeitslosengeld wird anspruchsberechtigten Arbeitssuchenden grundsätzlich nachträglich sowie monatlich ausgezahlt. Dabei stellt die Bundesagentur für Arbeit (BA) sicher, dass spätestens am ersten Werktag des Folgemonats über das Geld verfügt werden kann. Mögliche Verzögerungen durch verspätete Gutschriften auf den jeweiligen Konten oder Ähnliches sind dennoch nicht auszuschließen – hierauf hat die BA keinen Einfluss.

  • Der Erhalt des Arbeitslosengeldes gelingt nur dann ohne Gebühren, wenn Arbeitslose über ein Konto verfügen, auf das die Geldleistungen überwiesen werden können.
  • Dabei kann es sich um ein Konto bei einem Geldinstitut der Bundesrepublik Deutschland handeln oder um eines im SEPA-Raum. Letzterer umfasst neben den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Monaco, die Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Island.
  • Außerdem gilt bezüglich des Kontos für den Erhalt von ALG I, dass Arbeitslose Kontoinhaber oder -mitinhaber (bei gemeinsamen Konten) sein müssen.

Haben Anspruchsberechtigte aufgrund einer negativen Bonität Schwierigkeiten ein eigenes Girokonto zu eröffnen, können Geldinstitute mit Angeboten ohne Bonitätsprüfung eine alternative Option sein. Hierbei erfolgt für eine erfolgreiche Kontoeröffnung keine Abfrage bei der Wirtschaftsauskunftei Schufa beziehungsweise die Anbieter verzichten auf einschränkende Bonitätsvoraussetzungen. Wie ein Finanzexperte in einem Ratgeber über das Girokonto ohne Schufa erklärt, sollten die Angebote jedoch kritisch ausgewählt werden, da diese Produktnische einige unseriöse Anbieter auf den Plan ruft. Auch die individuellen Konditionen seien ein wichtiges Auswahlkriterium, weil sie im Vergleich zu gängigen Girokonten in der Regel deutlich höhere Gebühren mit sich bringen. Im verlinkten Ratgeber werden seriöse Angebote empfohlen und deren Konditionen aufgeführt.

Tipp: Ändert sich die Konto- beziehungsweise Bankverbindung, müssen Arbeitssuchende dies der Bundesagentur für Arbeit umgehend mitteilen. Ansonsten kann eine pünktliche Auszahlung nicht gewährleistet werden. Dies kann zum Beispiel über die „Veränderungsmitteilung“ erfolgen, welche die Behörde auf Wunsch aushändigt. Alternativ bietet die BA über ihre Internetpräsenz einen Onlineservice für derartige Mitteilungen (eServices).

Die Zahlungsanweisung zur Verrechnung

Anspruchsberechtigte ohne eigenes Konto innerhalb Deutschlands oder im SEPA-Raum erhalten das Arbeitslosengeld mittels der sogenannten „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“. Diese können Arbeitssuchende bei einem Geldinstitut für eine Gutschrift einreichen – dies muss innerhalb eines Monats erfolgen. Stattdessen ist außerdem eine Barauszahlung des Betrags bei Auszahlungsstellen der Deutschen Postbank oder der Deutschen Post möglich. Allerdings entstehen hierbei Kosten, die in Form einer Pauschale von der Geldleistung abgezogen werden. Hinzu kommen Auszahlungsgebühren, die von der Höhe des Arbeitslosengeldes abhängen. Liegt der Zahlungsbetrag beispielsweise zwischen 500 und 1.000 Euro, können die Gebühren insgesamt über sieben Euro betragen.

Eine Übersicht zu den Gebühren sowie weitere Details rund um Rechte und Pflichten lassen sich über das kostenlose Merkblatt für Arbeitslose einsehen.

Vorschüsse – möglich, aber mit Vorsicht zu betrachten

Damit die Bundesagentur für Arbeit über Anträge auf Arbeitslosengeld entscheiden kann, benötigt sie alle nötigen Dokumente. Bis alle Unterlagen vollständig vorliegen, kann jedoch einige Zeit vergehen. Zeit, die viele Arbeitslose aufgrund des ausbleibenden Einkommens mit finanziellen Engpässen konfrontiert. Um die Situation zu entschärfen, ist die Auszahlung eines Vorschusses grundsätzlich denkbar, wenn Arbeitssuchende Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und eine endgültige Entscheidung über den Antrag noch nicht möglich ist.

Auch eine vorläufige Entscheidung seitens der Behörde kann ausgesprochen und im Anschluss Arbeitslosengeld ausbezahlt werden. Die Möglichkeiten für Vorschüsse sowie vorläufige Entscheidungen prüft die Arbeitsagentur in der Regel automatisch. Arbeitslose haben zudem die Option, einen Antrag für einen Vorschuss abzugeben.

Achtung: Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass von der BA bereits gezahlte Leistungen zu hoch waren oder kein Anspruch besteht, müssen sie der Behörde zurückgezahlt werden. Bei ausgezahltem Arbeitslosengeld aufgrund einer vorläufigen Entscheidung oder bei Vorschüssen ist deshalb generell Vorsicht geboten. Womöglich entstehen nachträglich Verbindlichkeiten.

Ergänzende Informationen zum Arbeitslosengeld

Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.

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