Anspruch unter der Lupe: Zahlt das Jobcenter einen Fernseher?

Die Anschaffung der Erstausstattung für eine Wohnung ist nicht billig. Möbel, Elektrogeräte und Zubehör verschlingen viel Geld und belasten die Haushaltskasse spürbar. Viele Grundsicherungsempfänger fragen sich, welche Kosten der Staat übernimmt und was sie aus eigener Tasche finanzieren müssen. Der Fernseher ist dabei immer wieder Streitthema. Dieser Ratgeber klärt die wichtigsten Fragen.

Wer hat Anspruch auf Erstausstattung?

Geregelt sind die Ansprüche auf Wohnungserstausstattung im §24 Abs. 3 SGB II. Demnach können nicht ausschließlich Empfänger von Hartz-4 finanzielle Hilfe für die Einrichtung beantragen, sondern auch Geringverdiener. Allerdings zahlt das Jobcenter nur, wenn ein Haushalt neu gegründet wird. Leistungsempfänger, die lediglich umziehen, werden in der Regel nicht unterstützt. In Fragen kommen demnach unter anderem:

  • Hilfsbedürftige, die aus dem Haushalt ihrer Eltern ausziehen
  • Obdachlose, die eine eigene Wohnung beziehen
  • werdende Mütter
  • Menschen, die ihren Hausstand durch Diebstahl oder höhere Gewalt verlieren
  • Personen, die nach einer Trennung oder Scheidung eine neue Wohnung beziehen müssen

Anspruch auf Erstausstattung besteht nur, wenn die Wohnung nicht möbliert ist.

Gehört ein Fernseher zur Erstausstattung?

Nein. Das Fernsehen wird laut Gesetz nicht als Grundbedürfnis eingestuft und folglich werden die Ausgaben für Anschaffungen, die damit einhergehen, nicht gesondert vom Staat gezahlt. Stattdessen sind derartige Ausgaben über die Regelleistung zu begleichen.

Der Ausschluss des Fernsehers sorgte in der Vergangenheit für reichlich Diskussionsstoff. Zuletzt kam es 2017 zu vielen Auseinandersetzungen, weil die Umstellung auf DVB-T2 zusätzliche Kosten für Verbraucher auslöste. Im März vergangenen Jahres wurde das digitale Antennenfernsehen abgeschaltet und entsprechend umgestellt auf den neuen Standard. Damit gingen erhebliche Mehrkosten für Hilfeempfänger mit Antennenanschluss einher. Neben knapp 70 Euro Jahresgebühr für private TV-Sender sorgten die Kosten für einen passenden Receiver für ordentlich Ärger unter Betroffenen.

Ruhe kehrte erst ein, als das Sozialgericht Berlin ein Urteil fällte und entschied, dass das Sozialamt für diese Kosten nicht aufkommen muss. Der Grund: Laut Bundessozialgericht zählt ein TV-Gerät nicht zu den Einrichtungsgegenständen bzw. zu den Haushaltsgeräten zur Befriedigung von Grundbedürfnissen, wofür zusätzliche Leistungen bereitgestellt werden. Auch ein Anspruch wegen Sonderbedarf bestehe nicht, weil jeder damit konfrontiert sei, der über Antenne TV-Sender empfängt und somit keine überdurchschnittliche Abweichung vorliegt.

Betroffene können daher auch künftig keine zusätzlichen Leistungen für den TV-Genuss erwarten. Fernseher, Receiver und Co. werden nicht bezuschusst. „Allerdings ist es unter Umständen nicht zwangsläufig erforderlich, dass Sie einen gesonderten Sat-Receiver kaufen müssen, denn viele TV-Geräte haben inzwischen einen solchen Receiver eingebaut.“ (Quelle: Satellitenschuessel.com) Wie im Ratgeber über Satellitenschüsseln bestätigt wird, lohnt sich der sorgfältige Blick auf die Herstellerangaben. Möglicherweise lassen sich die Gesamtkosten durch den Kauf kompatibler Gerätschaften oder gebrauchter Alternativen senken.

Hartz IV Empfänger können bei Bedarf ein Darlehen beim Jobcenter erfragen, um einen Fernseher zu finanzieren.

Was gehört außerdem nicht zur Grundausstattung der Wohnung?

Wie das TV-Gerät sind auch Spielekonsolen und Computer ausgeschlossen.

Welche Gegenstände sind von der Erstausstattung umfasst?

Grundsätzlich sollen mit der Erstausstattung Grundbedürfnisse gedeckt werden. Damit sind beispielsweise Essen und Schlafen gemeint. Mit der Einrichtung muss eine angemessene Lebens- und Haushaltsführung realisierbar sein. Dies ist beispielsweise auch mit gebrauchten Möbeln möglich. Eine Tatsache, welche die Kommunen bei der Leistungsberechnung einbeziehen. Extras, die der persönlichen Unterhaltung und dem Vergnügen dienen, sind keine Grundbedürfnisse, was zur Folge hat, dass Jobcenter hierfür kein Geld bereitstellen.

Um zu verdeutlichen, was als Erstausstattung gilt, wurden einige der elementaren Dinge zusammengefasst:

Grundbedürfnis Ausstattung
Essen Kühlschrank, Herd, Töpfe, Pfannen, Besteck, Geschirr
Schlafen Bett, Matratze, Bettwäsche, Decken, Kissen
Wohnen Tisch, Stühle, Schrank, Waschmaschine, Handtücher, Beleuchtung, Staubsauger, Bügeleisen, Bügelbrett

Um ein Kind angemessen versorgen zu können, erhalten die Eltern Hilfeleistungen zur Anschaffung von Kinderwagen, Babybett, Hochstuhl und vielem mehr.

Wie viel wird für die Erstausstattung gezahlt?

Leistungsberechtigte dürfen keine hohen Summen erwarten. Für eine vollständige Einrichtung für einen gewöhnlichen 1-Personen-Haushalt sind rund 1.000 Euro denkbar. Wobei es keine pauschale Antwort auf diese Frage gibt. Jeder Fall wird individuell behandelt. Generell sind Sach- oder Geldleistungen möglich.

Eine Erstausstattung, egal ob für die Wohnung, ein Kind oder Kleidung, muss beim Jobcenter schriftlich beantragt werden.

Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.

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3 Kommentare
Ghost am 06.08.22 um 15:42 Uhr
Wir hatten ganz ähnlich Probleme, Kautionszusage des Amt aber keine Auszahlung. Aus diesem Grund mussten wir die Kaution von Bekannten borgen nur wie zurückzahlen? Lösung: Kautionsversicherung, die hinterlegte Kaution wurde im Tausch gegen einen kleinen monatlichen Obulus (<10€) an uns Ausgezahlt. Einen kleinen haken gibt es allerdings, der Vermieter muss dem Zustimmen. Viel Erfolg und Gruß aus der Borsigstr :-)
heinrich wiese am 08.04.22 um 11:10 Uhr
ich wohne dortmund stahlwerkstraße 71 Habe seit august 2021 eine pattere wohnung da ich 90 prozent gehbehinert bin Die Kaution betrug 1050 euru Ich habe 500 euro selber an das sozialamt in 50 euro raten bezahlt Ich möchte die 500 euro gerne zurück haben Habe noch nie etwas an geld bekomme Habe keinen fernseher mehr und waschmaschine Der sozialarbeiter der stadt dortmund Herr altuntepe will nicht zahlen Wenn ich die 500 euro hätte Würde ich mir die sachen kaufenb Bitte um Hilfe
heinrich wiese am 08.04.22 um 11:10 Uhr
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