Lebensversicherung und Arbeitslosengeld – was gilt es zu beachten?

Viele Menschen möchten sich oder ihre Lebenspartner für das Alter oder den Todesfall absichern und schließen zu diesem Zweck kapitalbildende oder Risikolebensversicherungen ab. Deren Gelder werden nach dem Überschreiten eines bestimmten Alters (Kapitalbildende Versicherung) oder im Todesfall (Risikolebensversicherung) von der Versicherung an den Vertragsnehmer oder seine Hinterbliebenen ausgezahlt. Daneben nutzen aber auch viele die Funktion von kapitalbildenden Versicherungen als Sparprodukt oder zur Absicherung eines Darlehens.

Doch vollkommen gleich, wofür das Geld angespart werden soll, wenn Arbeitslosigkeit eintritt, ist zunächst die Furcht meist groß, dass auch solche „Sparstrümpfe“ von Vater Staat bis auf den letzten Cent geleert werden, um die eigene Arbeitslosigkeit zu finanzieren. Eine Entwarnung vorweg: Ganz so schlimm ist es zwar nicht, dennoch gibt es einiges, das Arbeitslose beim Thema Lebensversicherung beachten müssen. Um die Antworten darauf dreht sich die folgende Text.

Problem 1: Lebensversicherung und ALG-I

Arbeitslosigkeit kann in der heutigen Zeit jeden treffen – und das schneller, als so mancher vielleicht denken würde. Die gute Nachricht: Grundsätzlich hat die Arbeitslosenversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit keine rechtliche Handhabe, um irgendwelches Privatvermögen zu pfänden. Das bedeutet beim Thema Lebensversicherung: So lange sich ein Arbeitsloser noch innerhalb der Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld-I befindet – also bei unter 50-jährigen maximal zwölf Monate – sind sowohl sämtliche in die Lebensversicherung gezahlten Beiträge, als auch deren Kapitalertrag vor dem Zugriff durch den Staat in Form der Bundesagentur für Arbeit geschützt. Wie ErgoDirekt erklärt, hat der Bezug von ALG-I darüber hinaus auch keinerlei Auswirkungen auf andere Versicherungen wie Rentenversicherung und auch nicht auf das Privatvermögen oder das des Partners auf der Bank. Kurzum: Solange „nur“ Arbeitslosengeld-I bezogen wird, muss sich niemand Sorgen um sein Erspartes machen. Allerdings kann es natürlich sein, dass die monatlich einzubezahlenden Summen einer Lebensversicherung durch das nun im Vergleich zum früheren Gehalt geringere Arbeitslosengeld deutlich stärker ins Gewicht fallen.

ALG 1 und Lebensversicherung

  • Lösung: Keine weiteren Maßnahmen erforderlich, solange während der Bezugszeit von ALG-I eine neue Stelle gefunden wird.

Problem 2: Lebensversicherung und ALG-II (Hartz IV)

Gänzlich anders schaut es allerdings aus, wenn der Arbeitslose es nicht schafft, innerhalb der Bezugszeit von Arbeitslosengeld-I eine neue Beschäftigung zu finden. Wenn er dann am Ende in den Bereich des Arbeitslosengeldes-II rutscht, ändert sich nämlich auch die Finanzierung seiner monatlichen Leistungen: ALG-I wird von den Arbeitnehmern selbst durch ihre monatlichen Beitragszahlungen in die Arbeitslosenversicherung finanziert, ALG-II hingegen ist eine durch Steuern finanzierte Fürsorgeleistung, für die theoretisch keine vorherige Einzahlung in eine Kasse notwendig ist (So kann auch jemand, der nie im Leben in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt hat, trotzdem eine Sozialleistung bekommen). Allerdings ist der Bezug von Hartz IV an teilweise harsche Auflagen geknüpft und hier kommt auch die Lebensversicherung ins Spiel.

Eine Bedingung für den Bezug des Arbeitslosengelds II ist nämlich, dass der Beziehende erst einmal sein Privatvermögen ausschöpfen muss. Das kann das gesparte Geld auf dem Konto sein, erstreckt sich darüber hinaus auch in viele andere Bereiche wie Immobilien und eben auch Lebensversicherungen, die noch zu Lebzeiten an den Beitragszahler ausgezahlt werden können – also Kapitallebensversicherungen.

Die Resthöhe des zu verbrauchenden Eigenvermögens richtet sich nach festen Freibeträgen und erst wenn sie erreicht sind, kann Hartz IV ausgezahlt werden. Das bedeutet: Wer auf diese Sozialleistung angewiesen ist, muss zunächst sein gesamtes Eigenvermögen bis auf eine geringe Restsumme aufbrauchen.

Im Falle der Altersvorsorge richtet sich der Freibetrag nach dem Alter in Jahren multipliziert mit 750 Euro. Für einen 40-Jährigen wären das also 30000 Euro, die er von seiner Kapitallebensversicherung trotz Hartz IV einbehalten darf. Allerdings hat Bundesagentur für Arbeit hier auch Obergrenzen festgelegt, die sich ebenfalls nach dem Alter richten: Wer in den Jahren bis einschließlich 1957 geboren ist, darf maximal 48750 Euro einbehalten. Wer später, bis 1963 zur Welt kam, kann sogar 49500 Euro behalten und bei den nach 1964 Geborenen stellen 50250 Euro die Obergrenze dar.

ALG 2 und Lebensversicherung

Doch was bedeutet das für die Lebensversicherung? Diese Regelungen mit Freibeträgen gelten nur für den Fall, dass die Kapitallebensversicherung nach dem Eintritt des Rentenalters auszahlbar ist. Ist sie das nicht, kann der Staat sie viel umfangreicher als Vermögen ansehen und den Arbeitslosen zwingen, die Versicherung aufzulösen sofern ihm durch die verfrühte Auflösung des Vertrages nicht mehr als zehn Prozent der bereits eingezahlten Beträge verloren gehen. Im Klartext bedeutet das Folgendes:

  • Lösung 1: Wenn die Bezugszeit von Arbeitslosengeld I sich dem Ende entgegenneigt und immer noch kein Job in Sicht ist, sollten bei bestehenden kapitalbildenden Lebensversicherungen umgehend die Verträge genauestens auf den Beginn der Auszahlung hin geprüft werden. Im Zweifelsfall sollte sofort mit der Versicherung eine entsprechende Vertragsänderung vereinbart werden, sodass die Versicherung tatsächlich als Altersvorsorge gilt und nicht vor dem Eintritt ins Rentenalter ausgezahlt, übertragen oder anderweitig geldwert gemacht werden kann. Wichtig dabei ist auch: Laut der Arbeitsagentur können auch nach einem abgelehnten Antrag noch bestehende Verträge abgeändert werden. Letzteres gilt erst seit Kurzem: Wie der Nachrichtensender N-TV berichtet, hatte das Jobcenter einem 53-Jährigen die Zahlungen von Leistungen mit dem Hinweis verweigert, dass er zunächst seine Lebensversicherung von 20000 Euro aufbrauchen solle. Der Mann lies die Versicherung anschließend so umschreiben, dass sie erst nach seinem Eintritt ins Rentenalter ausgezahlt werden konnte. Das stellte die Arge zwar zufrieden, jedoch zahlte sie nach einem erneuten Antrag nur einen reduzierten Leistungsbetrag. Der Mann klagte dagegen und das Mainzer Sozialgericht gab ihm Recht (Aktenzeichen S 4 AS 466/11).
  • Lösung 2: Die Verträge sollten auch auf den Verlust bei frühzeitiger Vertragsauflösung hin kontrolliert werden. Nur wenn mehr als zehn Prozent der eingezahlten Summe verloren gehen, sieht die Arbeitsagentur dies als unzumutbar an. Allerdings: Auch diese zehn Prozent sind lediglich ein Richtwert, der laut „Der Westen“ im Einzelfall teilweise erheblich abweichen kann: Erst bei einem Verlust von 18,5 Prozent sah das oberste deutsche Sozialgericht die Grenze der Zumutbarkeit erreicht. Dabei spielt auch die Verhältnismäßigkeit eine Rolle: Zwar kann die Bundesagentur für Arbeit von jedem verlangen, dass er zunächst sein eigenes Vermögen aufbraucht, bevor er Geld vom Staat in Form von Hartz IV beziehen kann. Jedoch kennt die Agentur auch besondere Härtefälle an. Etwa dann, wenn ein Arbeitnehmer für Jahrzehnte in seine Lebensversicherung einbezahlt hat und nur weniger als ein Jahr vor dem Eintritt ins Rentenalter in den Hartz-Bereich abrutscht. Durch die Kürze und feste Dauer der Bezugszeit von ALG-II würde dann eine Lebensversicherung in den überwiegenden Fällen nicht angerechnet werden. Da die Erfahrung aber zeigt, dass viele Jobcenter nach für Außenstehende recht willkürlichen Verfahren über Anerkennungen in solchen Fällen entscheiden, bleibt oft als einzige Lösung die Klage vor dem Sozialgericht.

Neues Urteil zur Rente mit 63

Wie die FAZ erst im August mitteilte, können die Jobcenter nun auch Arbeitslose zwingen, schon mit 63 Jahren in Rente zu gehen. Selbst wenn diese Vorgehensweise mit Kürzungen in der Rentensumme verbunden ist. Zu diesem Urteil kam das Bundessozialgericht in Kassel nach der Klage eines Hartz-IV-Empfängers, der zu seinem 63. Geburtstag Post vom Jobcenter bekommen hatte. Darin wurde er aufgefordert, Rente zu beantragen. Der Mann weigerte sich, weil seine Rente für jeden vor dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ausbezahlten Monat um 0,3 Prozent gesunken wäre.

Da der Mann sich nicht umstimmen lies, beantragte das Jobcenter selbst die Rente für ihn – allerdings weigerte sich die Deutsche Rentenversicherung, bei diesem Schritt mitzuspielen, da der zu Verrentende jegliche Mitarbeit in der Sache ablehnte. Man wollte keine Verrentung über seinen Kopf hinweg. Daraufhin klagte der Mann gegen die Eigenmächtigkeit des Jobcenters und verlor.

Fazit

Solange Arbeitslosengeld I bezogen wird, sind sämtliche Formen der Lebensversicherung vor dem Zugriff durch Vater Staat geschützt. Kritisch wird es erst, wenn Arbeitslosengeld II bezogen werden muss. Dann kann das Jobcenter unter Umständen verlangen, dass Lebensversicherungen, die vor dem Beginn der Rente ausgezahlt oder umgewandelt werden können, zunächst verbraucht werden. Die einzige Möglichkeit, solche Versicherungen vor diesem Zugriff zu schützen, ist, sie so umschreiben zu lassen, dass erst nach Renteneintritt ein Zugriff darauf möglich ist.

Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.

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